Bearbeitungsstatus des Personalausweises abfragen
Nr. 99008001015000Volltext
Sie können den Bearbeitungsstatus Ihres Personalausweises bei Ihrer zuständigen Personalausweisbehörde persönlich, telefonisch oder schriftlich erfragen. Sofern Ihre Personalausweisbehörde dies anbietet, können Sie den Bearbeitungsstatus auch online abfragen.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Personalausweisbehörde bzw. dem Bürgeramt in Ihrer Wohnortgemeinde.
Erforderliche Unterlagen
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Frist
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Urheber
Frau Burggraf,
Referat O 3,
Bundesministerium des Innern,
Graurheindorfer Straße 198,
53117 Bonn
Nicht angegeben
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalKosten
- Gebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der Personalausweisbehörde bzw. dem Bürgeramt in Ihrer Wohnortgemeinde.
Rechtsgrundlage(n)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Nds. Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Statusabfrage ist, dass Sie zuvor einen Personalausweis beantragt haben.
Formulare
nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann je nach Art der Abfrage unterschiedlich ausfallen.
Verfahrensablauf
Den aktuellen Bearbeitungsstatus Ihres Personalausweises können Sie persönlich, telefonisch, schriftlich oder sofern verfügbar online abfragen.
Bitte beachten Sie bei persönlichen oder telefonischen Anfragen die Öffnungszeiten Ihrer Personalausweisbehörde.
Falls Ihre Personalausweisbehörde eine Online-Statusabfrage anbietet, benötigen Sie hierfür gegebenenfalls die Seriennummer Ihres beantragten Dokuments oder den dazugehörigen QR Code.
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Rechtsbehelf
Sollten Sie mit der Entscheidung der Personalausweisbehörde nicht einverstanden sein, steht Ihnen der Rechtsweg offen. Welcher Rechtsbehelf einschlägig ist, hängt von der Art des konkret zu beanstandenden Verwaltungshandelns ab.
Zudem können Sie sich stets an die zuständige Fachaufsicht wenden. Beachten Sie bitte, dass eine Fachaufsichtsbeschwerde weder die Frist zur Einlegung des einschlägigen Rechtsbehelfs hemmt noch diesen ersetzt.