Vaterschaftsanerkennung
Nr. 99133001026000Vaterschaftsanerkennungen
Seit dem 01.07.1998 bedarf eine Vaterschaftsanerkennung nicht mehr der Mitwirkung des Jugendamtes als gesetzlicher Vertreter des Kindes. Eine Vaterschaftsanerkennung kann daher auch schon vor der Geburt des Kindes vom Standesbeamten beurkundet werden.
Eine Vaterschaftsanerkennung kann auch zu Kindern verheirateter Frauen abgegeben werden, wenn das Kind nach Anhängigkeit des Scheidungsantrages geboren wird bis spätestens ein Jahr nach Rechtskraft des Scheidungsurteil (Ausschlussfrist).
In diesem Fall bedarf die Vaterschaftsanerkennung zum Wirksamwerden neben der Zustimmung der Mutter auch der Zustimmung des Noch-Ehemannes bzw. die Zustimmung des geschiedenen Mannes. Diese besondere Vaterschaftsanerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des Scheidungsurteils wirksam.
Dieses Verfahren erspart ein zeit- und kostenaufwändiges gerichtliches Verfahren auf Feststellung der Nichtabstammung des Kindes vom Ehemann der Mutter!
Notwendige Unterlagen:
Vom Vater und der Mutter:
- Jeweils eine Geburtsurkunde oder Familienbuchabschrift und einen Pass oder Personalausweis
- Bei Vaterschaftsanerkennungen zu Kindern verheirateter Frauen zusätzlich ein Nachweis über das Datum der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens
Vaterschaftsanerkennungen und die erforderlichen Zustimmungen können vor jedem Standesbeamten in Deutschland abgegeben werden.
Volltext
Ist die Mutter bei der Geburt des Kindes verheiratet, ist der Ehemann der Mutter automatisch der rechtliche Vater des Kindes, sofern keine wirksame Anerkennung eines anderen Mannes, der leiblicher Vater ist, vorliegt. Aus der rechtlichen Vaterschaft leitet sich eine Vielzahl von Rechten und Pflichten ab.
Eine Anerkennung der Vaterschaft ist notwendig, wenn Sie bei der Geburt des Kindes nicht mit der Mutter verheiratet sind.
Die Mutter und das Kind müssen der Vaterschaftsanerkennung zustimmen, damit sie wirksam wird.
Ihre Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft müssen Sie öffentlich beurkunden lassen. Das gilt auch für die Zustimmung der Mutter und des Kindes. Die Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter beinhaltet die Zustimmung des Kindes, sofern dieses das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die Beurkundung ist insbesondere möglich in folgenden Einrichtungen:
- Standesamt
- Jugendamt
- Notarin/Notar
Wenn dem Kind (noch) kein anderer Mann als Vater zugeordnet ist, ist es für die Wirksamkeit der Anerkennung nicht von Bedeutung, ob das Kind leiblich vom anerkennenden Mann abstammt. Sind Sie nicht der leibliche Vater des Kindes, kann Ihre durch Anerkennung begründete Vaterschaft jedoch im Wege der Anfechtung beseitigt werden.
Wenn das Kind bereits einem anderen Mann als Vater zugeordnet ist, sind die Zustimmung dieses Mannes und die leibliche Abstammung des Kindes vom Anerkennenden zusätzliche Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Anerkennung. Für die Eintragung der Vaterschaft im Geburtenregister ist dem Standesamt in diesen Fällen das Ergebnis einer genetischen Abstammungsuntersuchung vorzulegen.
Rechtsgrundlage(n)
Frist
Die Anerkennung unterliegt keiner Frist. Demnach kann eine Anerkennung erklärt werden:
- vor der Geburt des Kindes, sobald dieses gezeugt ist (pränatale Anerkennung)
- nach der Geburt des Kindes (postnatale Anerkennung)
- nach dem Tod des Kindes (postmortale Anerkennung)