Tierhaltung Erstanzeige Entgegennahme Fische
Nr. 99110061261003Volltext
Die Haltung von Wassertieren (Wassertiere wie z.B. Fische und Krebse) müssen Sie bei der zuständigen Veterinärbehörde melden. Dies gilt neben der gewerbsmäßigen landwirtschaftlichen Tierhaltung auch für reine Hobbytierhaltungen.
Dies betrifft die private oder gewerbliche Haltung von Speisefischen. Die Haltung von Zierfischen muss nur dann angezeigt werden, sofern eine direkte Verbindung des Wassers dieser Haltung zu natürlichen Gewässern besteht.
Die Anmeldung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.
Die Tierhaltungen müssen ebenfalls beim Hessischen Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e.V. (HVL) angemeldet werden. Dort wird Ihrer Tierhaltung eine Registriernummer zugeordnet.
Wenn sich Änderungen an Ihrer Tierhaltung ergeben, oder die Tierhaltung aufgegeben wird, sind Sie verpflichtet dies den vorgenannten Stellen zu melden.
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an die Veterinärbehörde Ihres Landkreises, Ihrer kreisfreien Stadt oder Sonderstatusstadt.
Zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich an die Veterinärbehörde Ihres Landkreises, Ihrer kreisfreien Stadt oder Sonderstatusstadt.
Voraussetzungen
Es gibt keine Voraussetzungen.
Formulare
Nicht angegeben
Erforderliche Unterlagen
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Frist
Sie müssen keine Fristen beachten.
Bearbeitungsdauer
1 - 4 Woche(n)
Verfahrensablauf
o Niedersächsische Tierseuchenkasse: Für die Anmeldung bei der Tierseuchenkasse können Sie den Antrag online stellen.
o Für die Registrierung nehmen Sie bitte mit Ihrer Veterinärbehörde Kontakt auf.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Pflicht zur Meldung der Tiere bei der und die Zahlung von Beiträgen an die Niedersächsischen Tierseuchenkasse bleibt von dieser Anzeige
unberührt.
- Ferner besteht für Tierhalter eine Meldepflicht bei der Sächsischen Tierseuchenkasse, welche auf Wunsch des Anzeigenden durch die zuständige Behörde erfolgt.
-
Tierhalter sind darüber hinaus verpflichtet, jährlich zum Stichtag 01.01.ihren Tierbestand der Sächsischen Tierseuchenkasse zu melden. Die Meldung ist Grundlage für die Berechnung der zu entrichten- den Kassenbeiträge. Bereits registrierte Tierhalter erhalten jährlich eine Aufforderung zur Meldungsabgabe.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Tiere im landwirtschaftlichen Bereich oder zu privaten Zwecken gehalten werden.
Rechtsgrundlage(n)
- Artikel 172 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tier-gesundheit (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1)
- Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG)
- § 3 Satz 1, § 4 Absatz 1, § 6 Absatz 1 der §§ 4, 6 Fischseuchenverordnung (FischSeuchV)
Rechtsbehelf
Nicht angegeben