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Meldung Zuverlässigkeit Bedienstete nach § 25 ProstSchG

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Bedienstete für Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts, der Einlasskontrolle oder der Bewachung bedürfen der erforderlichen Zuverlässigkeit. Diese müssen der zuständigen Behörde gemeldet werden.

Urheber

Landkreis Osnabrück.