Informationen zu Bestellungen aus Rahmenvereinbarungen für die Beschaffung von Lieferleistungen einsehen
Nr. 99141025009000, 99141025011000, 99141025101000Volltext
Als Unternehmen können Sie sich an Vergabeverfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung beteiligen. Werden Sie Vertragspartner, können Sie während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung Einzelaufträge für Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen erhalten.
Eine Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen. Sie legt die Bedingungen für spätere Einzelaufträge fest. Dazu gehören insbesondere Preise und weitere Vertragsbedingungen. Dadurch können wiederkehrende Beschaffungen einfacher durchgeführt werden, ohne dass für jeden Einzelauftrag ein neues Vergabeverfahren durchgeführt werden muss.
Die Vergabe von Einzelaufträgen erfolgt nach den Vorgaben der Rahmenvereinbarung. Bei einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen werden die späteren Aufträge direkt erteilt. Bei mehreren Vertragspartnern kann ein erneuter Wettbewerb zwischen den beteiligten Unternehmen erforderlich sein. Bei der Vergabe der Einzelaufträge dürfen nur die in der Rahmenvereinbarung vorgesehenen Auftraggeber und Vertragspartner berücksichtigt werden. Änderungen an bestehenden Einzelaufträgen sind nur nach den gesetzlichen Vorgaben möglich und müssen dokumentiert werden.
Im Rahmen der Durchführung können Sie außerdem Mitteilungen zu Problemen oder Änderungen übermitteln, beispielsweise bei Lieferverzögerungen, Qualitätsmängeln oder sonstigen Vertragsverstößen.
Ansprechpunkt
Zuständig ist die Vergabestelle des öffentlichen Auftraggebers, der die Rahmenvereinbarung vergibt.
Zuständige Stelle
Zuständig ist die Vergabestelle des öffentlichen Auftraggebers, der die Rahmenvereinbarung vergibt.
Voraussetzungen
- Es besteht eine gültige Rahmenvereinbarung.
- Sie sind als öffentlicher Auftraggeber berechtigt, Einzelaufträge aus dieser Rahmenvereinbarung zu vergeben.
- Der Einzelauftrag wird innerhalb der Laufzeit der Rahmenvereinbarung vergeben.
- Die Vergabe des Einzelauftrags erfolgt nach den festgelegten Bedingungen der Rahmenvereinbarung.
- Sind nicht alle Bedingungen für den Einzelauftrag festgelegt, wird ein erneuter Wettbewerb zwischen den Vertragspartnern der Rahmenvereinbarung durchgeführt.
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen erforderlich sind, hängt von der bestehenden Rahmenvereinbarung und dem jeweiligen Einzelauftrag ab. Je nach Vorgang können insbesondere folgende Unterlagen erforderlich sein:
Bei der Vergabe eines Einzelauftrags:
- Bedarfsmeldung oder Beschaffungsauftrag der abrufberechtigten Stelle,
- Angaben zum gewünschten Liefer-, Dienst- oder Bauleistungsbedarf,
- gegebenenfalls Leistungsbeschreibung oder Leistungsanforderungen,
- gegebenenfalls Angebotsunterlagen der Vertragspartner bei einem erneuten Wettbewerb.
Bei Änderungen eines bestehenden Auftrags:
- Änderungsmeldung oder Antrag auf Änderung,
- Begründung der Zulässigkeit der Änderung,
- aktualisierte Leistungsbeschreibung oder Auftragsänderung.
Bei Vertragsstörungen:
- schriftliche Meldung der Vertragsstörung,
- Nachweise und Belege zu Art und Umfang der Störung.
Kosten
- Es fallen keine Kosten an.
Gebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)
Frist
Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung ist gesetzlich begrenzt.
Im Oberschwellenbereich beträgt sie grundsätzlich höchstens vier Jahre.
Im Unterschwellenbereich soll sie grundsätzlich sechs Jahre nicht überschreiten.
Eine längere Laufzeit ist nur in gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen zulässig.
Bearbeitungsdauer
Es liegt keine gesetzliche Bearbeitungsfrist vor. Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem Umfang des Einzelauftrags, den Bedingungen der Rahmenvereinbarung und gegebenenfalls der Dauer eines erneuten Wettbewerbs.
Verfahrensablauf
Sie bewerben sich elektronisch um den Abschluss einer Rahmenvereinbarung und reichen Ihre Unterlagen über die elektronische Vergabeplattform der zuständigen Vergabestelle oder per E-Mail ein.
- Nach Abschluss des Vergabeverfahrens schließt der öffentliche Auftraggeber die Rahmenvereinbarung mit dem/den ausgewählten Unternehmen ab.
- Als Vertragspartner der Rahmenvereinbarung können Sie während der Laufzeit Einzelaufträge erhalten.
- Sind alle Bedingungen für die Vergabe eines Einzelauftrags bereits in der Rahmenvereinbarung festgelegt, kann der öffentliche Auftraggeber den Auftrag direkt vergeben.
- Sind nicht alle Bedingungen festgelegt, führt der öffentliche Auftraggeber einen erneuten Wettbewerb zwischen den Vertragspartnern durch. Sie werden zur Angebotsabgabe aufgefordert und reichen Ihr Angebot innerhalb der festgelegten Frist ein.
- Der öffentliche Auftraggeber prüft die Angebote und vergibt den Einzelauftrag nach den in der Rahmenvereinbarung festgelegten Zuschlagskriterien.
- Nach der Vergabe führen Sie den Einzelauftrag nach den vereinbarten Vertragsbedingungen aus. Änderungen oder Mitteilungen zu Vertragsstörungen erfolgen nach den gesetzlichen Vorgaben.
Rechtsgrundlage(n)
- § 21 Vergabeverordnung (VgV)
- § 15 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)
- § 4a Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)
- § 4a Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU)
- § 63 Abs. 1 Bundeshaushaltsordnung (BHO)
- § 58 Bundeshaushaltsordnung (BHO)
- § 58 Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
- § 63 Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
- § 132 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB)
- § 135 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB)
Rechtsbehelf
Oberhalb der EU-Schwellenwerte:
- Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer
Unterhalb der EU-Schwellenwerte:
- Rüge gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber.
- Geltendmachung von Ansprüchen vor den ordentlichen Gerichten, soweit zulässig.
Urheber
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen aus Rahmenvereinbarungen für den Erwerb von Vermögensgegenständen und Dienstleistungen Beauftragung in Niedersachsen
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen aus Rahmenvereinbarungen für den Erwerb von Vermögensgegenständen und Dienstleistungen Beauftragung in Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium Wirtschaft, Verkehr und Bauen