Informationen über Vergabeverfahren im Bereich Konzessionen für Bau- und Dienstleistungen einsehen
Nr. 99141033055000, 99141033101000, 99141033101001, 99141033144000Volltext
Auftragsbekanntmachungen sind öffentlich zugängliche Informationen über Vergabeverfahren. Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen oberhalb der geltenden EU-Schwellenwerte öffentlich bekannt zu machen, sofern keine gesetzliche Ausnahme gilt. Durch die Bekanntmachung sollen interessierte Unternehmen über bevorstehende Vergabeverfahren informiert werden und die Möglichkeit erhalten, sich daran zu beteiligen.
Als Unternehmen können Sie sich über offene Vergabeverfahren informieren und Ihre Beteiligung vorbereiten. Eine Bau- oder Dienstleistungskonzession liegt vor, wenn Sie als Gegenleistung für die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen das Recht erhalten, diese wirtschaftlich zu verwerten, gegebenenfalls zusammen mit einer Zahlung des öffentlichen Auftraggebers. Das mit der Verwertung verbundene Betriebsrisiko tragen Sie.
Je nach Vergabeverfahren reichen Sie einen Teilnahmeantrag oder ein Angebot ein. Nach Prüfung und Wertung der Unterlagen entscheidet der öffentliche Auftraggeber über die Vergabe der Konzession und informiert die teilnehmenden Unternehmen über das Ergebnis des Vergabeverfahrens.
Ansprechpunkt
Zuständig ist der jeweilige öffentliche Auftraggeber, der die Bau- oder Dienstleistungskonzession vergibt.
Zuständige Stelle
Zuständig ist der jeweilige öffentliche Auftraggeber, der die Bau- oder Dienstleistungskonzession vergibt.
Voraussetzungen
- Sie möchten sich als Unternehmen an einem Vergabeverfahren für eine Bau oder Dienstleistungskonzession beteiligen.
- Die Konzession liegt oberhalb des geltenden EUSchwellenwerts.
- Sie erfüllen die in der Konzessionsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festgelegten Eignungs und Teilnahmeanforderungen.
- Sie reichen die geforderten Nachweise fristgerecht ein.
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen einzureichen sind, ergibt sich aus der Konzessionsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen. Je nach Vergabeverfahren können insbesondere folgende Unterlagen erforderlich sein:
- Teilnahmeantrag (soweit vorgesehen),
- Angebot,
- Eignungsnachweise sowie
- weitere in der Konzessionsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen geforderte Unterlagen.
Kosten
- Für die Teilnahme am Vergabeverfahren fallen keine Gebühren an.
Gebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)
Frist
Die jeweils geltenden Fristen finden Sie in der Konzessionsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen. Auf Antrag erhalten Sie die Gründe für Ihre Nichtberücksichtigung innerhalb von 15 Kalendertagen.
Bearbeitungsdauer
Die Dauer des Vergabeverfahrens richtet sich nach dem jeweiligen Verfahren sowie nach Art und Umfang der Konzession.
Verfahrensablauf
Das Vergabeverfahren für Bau- und Dienstleistungskonzessionen oberhalb der EU-Schwellenwerte erfolgt in der Regel in folgenden Schritten:
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Konzessionsbekanntmachung
Informieren Sie sich über die veröffentlichte Konzessionsbekanntmachung. Diese finden Sie auf Vergabeportalen, in amtlichen Veröffentlichungsblättern und in Einzelfällen auch in Fach- oder Tageszeitungen. Öffentliche Auftraggeber veröffentlichen Konzessionsvergaben außerdem im Datenservice Öffentlicher Einkauf . Dort können Sie nach Bekanntmachungen suchen und über den angegebenen Link zur Vergabeplattform der ausschreibenden Vergabestelle gelangen. -
Teilnahmeantrag oder Angebot
Prüfen Sie die Vergabeunterlagen und reichen Sie - je nach Vergabeverfahren - Ihren Teilnahmeantrag oder Ihr Angebot fristgerecht über die angegebene Vergabeplattform ein. -
Prüfung und Wertung
Der öffentliche Auftraggeber prüft und bewertet die eingegangenen Teilnahmeanträge und Angebote. -
Unterrichtung
Nach Abschluss des Vergabeverfahrens werden die teilnehmenden Unternehmen über das Ergebnis informiert. -
Vergabebekanntmachung
Nach der Vergabe veröffentlicht der öffentliche Auftraggeber die Vergabe der Konzession, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte können Unternehmen Verstöße gegen Vergabevorschriften im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer überprüfen lassen.
Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zum zuständigen Oberlandesgericht möglich .
Urheber
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung