Vergnügungssteuer
Erläuterungen
Die Stadt Seesen erhebt für bestimmte gewerbliche Veranstaltungen und den gewerblichen Betrieb von Spiel- und Unterhaltungsautomaten Vergnügungssteuer.
Steuerpflichtige Veranstaltungen sind zum Beispiel:
> Tanz- und karnevalistische Veranstaltungen
> Veranstaltungen von Schönheitstänzen
> Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art
> Filmveranstaltungen
Veranstaltungen, die von kulturellen Organisationen oder Filmclubs durchgeführt werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Vergnügungssteuer befreit; das gilt auch für Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen Zwecken verwendet wird.
Zum steuerpflichten Betrieb von Unterhaltungsgeräten gehören z.B.:
> Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsautomaten
> Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen
> Musikautomaten
wenn die Geräte in Spielhallen, Gaststätten, Vereinsräumen, Kantinen und an anderen Orten der Öffentlichkeit zugänglich sind
Steuerschuldner ist der Unternehmer einer Veranstaltung bzw. Betreiber der Unterhaltungsgeräte.
Steuerformen:
Kartensteuer
Pauschsteuer
Steuer nach der Roheinnahme
Meldepflichten
Veranstaltungen sind spätestens 3 Werktage voher bei der Stadt anzumelden.
Bei Spiel- und Unterhaltungsgeräten ist die Inbetriebnahme und die Außerbetriebnahme unverzüglich der Stadt zu melden.
Veranlagungsbescheid
Über die Festsetzung der Steuer erteilt die Stadt einen Veranlagungsbescheid; der Veranlagungsbescheid gilt für die Folgejahre weiter, bis er durch einen neuen Bescheid geändert oder ersetzt wird. Eine jährliche Bescheiderteilung ist gesetzlich nicht erforderlich.
Steuersätze für Spielgeräte u.ä.
Für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsautomaten beträgt die Steuer je Gerät für jeden angefangenen Kalendermonat
Geräte mit Gewinnmöglichkeit (Einspielergebnis Bruttokasse)
|
13 v.H. |
Geräte ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen
|
35,00 € |
Geräte ohne Gewinnmöglichkeit außerhalb von Spielhallen
|
21,00 € |
elektrische Bildschirmgeräte ohne Gewinnmöglichkeit
|
10,00 € |
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ohne manipulationssicherem Zählwerk in Spielhallen
|
130,00 € |
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ohne manipulationssicherem Zählwerk außerhalb von Spielhallen
|
55,00 € |
Steuersätze für Veranstaltungen
Die Steuer für Veranstaltungen beträgt (Kartensteuer und Steuer nach der Roheinnahme):
1. bei Tanz- und karnevalistischen Veranstaltungen 10 v.H.
2. bei Filmvorführungen 30 v.H.
3. in allen anderen Fällen 20 v.H.
des Preises oder Entgelts.
Die Steuer für Veranstaltungen beträgt bei der Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes:
0,50 für jede angefangene 10 m² Veranstaltungsfläche
1,00 für jede angefangene 10 m² Veranstaltungsfläche für Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art.
Für die im Freien gelegenen Teile der Veranstaltungsfläche werden 50 % dieser Sätze berechnet.
Rechtsgrundlagen
Vergnügungssteuersatzung (Spielgeräte) der Stadt Seesen i.V.m. dem Nieders. Kommunalabgabengesetz (NKAG) und Vergnügungssteuersatzung (Veranstaltungen)