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Bauleitplanung

Nr. 99012012042000

Erläuterungen

Die Bauleitplanung ist das wichtigste Planungsinstrumentarium zur Lenkung und Ordnung der städtebaulichen Entwicklung in der Stadt Seesen. Es gibt im wesentlichen zwei Arten von Bauleitplänen, die in einem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen: den Flächennutzungsplan und den Bebauungsplan.

Der Flächennutzungsplan ist der übergeordnete Bauleitplan für das gesamte Stadtgebiet. Er hat die Aufgabe, für das Stadtgebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen in den Grundzügen darzustellen.

Der Flächennutzungsplan wird auch als vorbereitender Bauleitplan bezeichnet. Aufgrund seiner vorbereitenden Funktion enthält der Flächennutzungsplan noch keine verbindlichen Festsetzungen sondern lediglich Darstellungen der vorgesehenen Bodennutzung, während die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung in Bebauungspläne aufzunehmen sind. Anders als ein Bebauungsplan wird der Flächennutzungsplan daher vom Rat der Stadt Seesen auch nicht als Satzung beschlossen.

Trotz seiner fehlenden Rechtsnormqualität entfaltet der Flächennutzungsplan dennoch vielfältige Rechtswirkungen: Intern bindet er die Stadt Seesen durch das im Baugesetzbuch verankerte Entwicklungsgebot, extern steuert er die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich und bindet andere Planungsträger, die den Flächennutzungsplan bei ihren Planungen zu berücksichtigen haben und ggf. ihre Planungen sogar dem Flächennutzungsplan anzupassen haben.

Bebauungspläne enthalten die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung einzelner Gebiete. Sie werden deshalb auch als verbindliche Bauleitpläne bezeichnet und - anders als der Flächennutzungsplan - vom Rat der Stadt Seesen als Satzung beschlossen. Mit ihrem Inkrafttreten entfalten sie unmittelbare Rechtswirkung.

Mit einem Bebauungsplan setzt die Stadt Seesen für einen bestimmten, räumlich abgegrenzten Geltungsbereich im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit ihr im Flächennutzungsplan dargestelltes Bodennutzungskonzept in unmittelbar geltendes Recht um. Dieses Recht gibt vor, welche Nutzungen auf den im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gelegenen Grundstücken zulässig sind. Bei jedem Bauvorhaben sollten Sie sich daher voher erkundigen, ob sich das betreffende Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes befindet und wenn ja, welche Festsetzungen zu beachten sind.

 

Rechtsgrundlagen

Volltext

Bauleitpläne sind der (das ganze Gemeindegebiet umfassende) vorbereitende Flächennutzungsplan und der aus dem Flächennutzungsplan entwickelte und einzelne Baugebiete regelnde Bebauungsplan. Planungsträger ist die zuständige Stelle, welche im Rahmen ihrer grundgesetzlich gesicherten Planungshoheit für ihre städtebauliche Entwicklung selbst verantwortlich ist.

Flächennutzungsplan :
Der Flächennutzungsplan enthält die von der planenden Stelle gewollten und für die einzelnen Flächen differenzierten städtebaulichen Nutzungen, z. B. Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen, Versorgungsflächen, Flächen für den Gemeinbedarf, Verkehrsflächen, Grünflächen, Waldflächen und landwirtschaftliche Nutzflächen .

Bebauungsplan :
Für die Erfüllung der Bauwünsche der Bürger entscheidend ist der jeweils für das Baugebiet aufgestellte Bebauungsplan. Er enthält Festsetzungen, die die Art und das Maß der baulichen Nutzung, des überbaubaren Bereiches und der Verkehrsflächen betreffen. Die Wirkung des rechtskräftigen Bebauungsplans für den Bauherrn ist zweifach: Einerseits gibt er die einzelnen Baugrundstücke "zur Bebauung frei", andererseits enthält er die rechtlichen, allgemein verbindlichen Schranken für die Bebauung der Grundstücke.

Verfahren:
Für das Verfahren zur Aufstellung der Bauleitpläne enthält das Baugesetzbuch (BauGB) detaillierte Regelungen, die von der planenden Stelle beachtet werden müssen. Hervorzuheben sind die Mitwirkungsrechte der Bürger (frühzeitige Bürgerbeteiligung, Anregungen zum Planinhalt während der öffentlichen Auslegung der Planentwürfe) und die Verpflichtung zur gerechten Abwägung aller vorgetragenen und sich aufdrängenden privaten und öffentlichen Belange.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Erforderliche Unterlagen

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Kosten

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Frist

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 31.01.2008