Vaterschaftsanerkennung
Nr. 99133001026000Vaterschaftsanerkennungen
Seit dem 01.07.1998 bedarf eine Vaterschaftsanerkennung nicht mehr der Mitwirkung des Jugendamtes als gesetzlicher Vertreter des Kindes. Eine Vaterschaftsanerkennung kann daher auch schon vor der Geburt des Kindes vom Standesbeamten beurkundet werden.
Eine Vaterschaftsanerkennung kann auch zu Kindern verheirateter Frauen abgegeben werden, wenn das Kind nach Anhängigkeit des Scheidungsantrages geboren wird bis spätestens ein Jahr nach Rechtskraft des Scheidungsurteil (Ausschlussfrist).
In diesem Fall bedarf die Vaterschaftsanerkennung zum Wirksamwerden neben der Zustimmung der Mutter auch der Zustimmung des Noch-Ehemannes bzw. die Zustimmung des geschiedenen Mannes. Diese besondere Vaterschaftsanerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des Scheidungsurteils wirksam.
Dieses Verfahren erspart ein zeit- und kostenaufwändiges gerichtliches Verfahren auf Feststellung der Nichtabstammung des Kindes vom Ehemann der Mutter!
Notwendige Unterlagen:
Vom Vater und der Mutter:
- Jeweils eine Geburtsurkunde oder Familienbuchabschrift und einen Pass oder Personalausweis
- Bei Vaterschaftsanerkennungen zu Kindern verheirateter Frauen zusätzlich ein Nachweis über das Datum der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens
Vaterschaftsanerkennungen und die erforderlichen Zustimmungen können vor jedem Standesbeamten in Deutschland abgegeben werden.
Volltext
Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.
Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.
Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch Notare beurkundet werden.
Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, IdKarte)
Rechtsgrundlage(n)
- § 44 Personenstandsgesetz (PStG)
- §1594 bis §1598 BGB , § 1599 BGB
Frist
- Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.