Wohnberechtigungsschein beantragen
Nr. 99107022012000Wohnberechtigung, Wohnberechtigungsschein
Erläuterungen
Einen Wohnberechtigungsschein benötigen Sie für den Bezug einer Wohnung, die im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung gefördert worden ist und der Belegungsbindung unterliegt. Der Wohnberechtigungsschein stellt keine Wohnungszuweisung dar, sondern die grundsätzliche Berechtigung zum Wohnungsbezug.
Wesentliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines sind u. a.:
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die Einhaltung der Einkommesngrenze
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die angemessene Größe des Wohnraumes
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ggf. Einhaltung des Personenkeises, für den der Wohnraum gefördert worden ist (z. B. Altenwohnung, Wohnung für Menschen mit Behinderung)
Die Einkommensgrenzen können Sie der Einkommensübersicht entnehmen. Es können sich (z. B. durch einen Freibetrag für Schwerbehinderung) abweichende Werte für das in der Übersicht ermittelte Bruttoeinkommen ergeben. Die genaue Höhe der maßgebenden Einkünfte ist grundsätzlich durch einen Nachweis der Einkommensverhältnisse für einen Zeitraum von 12 Monaten vor Antragstellung zu belegen.
Einkommensübersicht
Die Größe der Wohnung muss bei einer Vermietung im angemessenen Verhältnis zur Größe des Mieterhaushaltes stehen. Angemessen sind in der Regel
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für eine alleinstehende Person: Wohnfläche bis 50 m2
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für zwei Haushaltsmitglieder: bis 60 m2 Wohnfläche
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für drei Haushaltsmitglieder: bis 75 m2 Wohnfläche
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für vier Haushaltsmitglieder: bis 85 m2 Wohnfläche
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für jedes weitere Haushaltsmitglied: bis 10 m2 Wohnfläche
Unter bestimmten Voraussetzungen erhöht sich die angemessene Wohnfläche.
Vordrucke
Bei Wohnberechtigungsscheinen wird zwischen wohnungsbezogenen (wenn Sie bereits wissen, welche Wohnung Sie beziehen möchten) und allgemeinen Wohnberechtigungsscheinen unterschieden.
Für beide Wohnberechtigungsscheine sind schriftliche Anträge erforderlich. Die Formulare können Sie selbst ausdrucken oder sich bei der Wohnraumförderstelle aushändigen lassen:
- Antrag und Einkommenserklärung der antragstellenden Person
- Einkommenserklärung der weiteren haushaltsangehörigen Person/en
- Datenschutzhinweise
Erforderlichen Unterlagen für die Antragstellung sind:
- Ausweisdokument (Personalausweis, ersatzweise Reisepass mit Meldebescheinigung)
- Einkommesnachweise der antragstellenden Person sowie aller weiteren haushaltsangehörigen Personen mit eigenem Einkommen
- Die weiteren erforderlichen Unterlagen hängen von der jeweiligen Lebenssituation ab und ergeben sich in der Regel aus dem Antrag/den Einkommenserklärungen.
Volltext
Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen Sie bei Ihrer zuständigen Behörde. In Niedersachsen sind hierfür die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden zuständig. Dort erhalten Sie auch die notwendigen Formulare.
Der Wohnberechtigungsschein enthält Angaben zu den berechtigten Personen, der Einhaltung der relevanten Einkommensgrenzen und zu der maximal zulässigen Wohnfläche.
Der Wohnberechtigungsschein berechtigt zum Bezug einer geförderten Wohnung (Sozialwohnung). Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Vermittlung einer entsprechenden Wohnung.
Die Wohnung, die Sie beziehen möchten, darf die im WBS angegebene maximale Wohnungsgröße nicht überschreiten.
Manche Sozialwohnungen sind einem bestimmten Personenkreis vorbehalten. Dies können z.B. Studierende, Senioren (Mindestalter 60 Jahre), Personen mit Behinderungen oder kinderreiche Haushalte (mind. drei Kinder) sein. Wenn Sie zu einem besonderen Personenkreis gehören sollten, wird auch das im Wohnberechtigungsschein angegeben.
Der Wohnberechtigungsschein gilt in der Regel für ein Jahr, d.h. Sie können innerhalb dieser Zeitspanne eine Sozialwohnung beziehen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann ein neuer Wohnberechtigungsschein beantragt werden. Beim Abschluss des Mietvertrages muss der Wohnberechtigungsschein der/dem Vermieterin/Vermieter übergeben werden.
Erforderliche Unterlagen
Bei schriftlicher Antragsstellung
- Personalausweis bei deutschen Bürgerinnen und Bürgern und Staatsangehörigen aus der Europäischen Gemeinschaft (IDCard)
- Reisepass bei ausländischen Bürgerinnen und Bürgern, mit einer mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltserlaubnis
Außerdem:
- Einkommenserklärung von jedem Haushaltsangehörigen der über ein eigenes Einkommen verfügt
- Je nachdem welches Einkommen erzielt wird, sind entsprechende Nachweise vorzulegen. Dies können zum Beispiel sein:
- Lohnabrechnungen des Vorjahres
- Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate
- Lohnsteuerjahresbescheinigung des Vorjahres
- Einkommensteuerbescheid des Vorjahres
Abhängig von Ihrer persönlichen Situation, können auch noch weitere Unterlagen notwendig sein:
Zum Beispiel:
- Ausweis über den Grad einer Behinderung (z.B. für Schwerbehinderte Menschen)
- Immatrikulationsbescheinigung (z.B. für Studierende)
- BAföGBescheide (für Empfänger/Empfängerinnen von Ausbildungsförderung)
- Rentenbescheid (z.B. für Rentner/Rentnerinnen)
- Nachweis über Leistungen des Jobcenters (z.B. für Arbeitslose)
Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Fallabhängig benötigen die Mitarbeitenden der Verwaltungen noch zusätzliche Unterlagen. Trifft dies zu, wird man sich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.
Kosten
Die Gebühr für die Entscheidung über den Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein liegt zwischen 18 und 40 EUR.
Urheber
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei den Wohnungs- und Sozialämtern der Landkreise, der kreisfreien Städte, der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden.
Voraussetzungen
- Deutsche oder EUStaatsangehörigkeit
- Andere Staatsangehörigkeit mit einer im Regelfall für mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltsgenehmigung, oder Einzelfallentscheidung
- Volljährigkeit (oder Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vormunds)
- Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einhaltung der Einkommensgrenze ist vor allem abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und von der Höhe des Einkommens aller Haushaltsmitglieder. Für die Berechnung wird in der Regel das Bruttojahreseinkommen aller im Haushalt lebenden Personen für das vergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Zusätzlich gibt es Frei und Abzugsbeträge, zum Beispiel für Personen mit anerkannter Schwerbehinderung/ anerkanntem Pflegegrad.
- Zu den Voraussetzungen gehört, dass Sie sich nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sondern hier Ihren Lebensmittelpunkt haben oder gründen wollen. Der Lebensmittelpunkt ist der Ort, wo Sie sich dauerhaft, willentlich, allein bzw. mit Ihrer Familie niederlassen.
Bearbeitungsdauer
Kann nicht genau benannt werden, da der Zeitraum je nach Kommune, Antragsumfang und Inhalt sowie der zu prüfenden Unterlagen variiert. Die abschließende Bearbeitung kann erst erfolgen, sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Verfahrensablauf
Einen Wohnberechtigungsschein können Sie auf Antrag bekommen:
- Falls Sie eine Beratung brauchen, können Sie vor der Antragsstellung ein persönliches oder telefonisches Beratungsgespräch bei einem oder einer Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde bekommen.
- Zur Beantragung füllen Sie digital oder in Papier das Antragsformular aus und fügen dort die erforderlichen Unterlagen bei.
- Ihr Antrag wird durch die Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde geprüft. Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, Rückfragen zu beantworten.
- Nach der Prüfung bekommen Sie eine Rückmeldung, ob Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben oder nicht. Wenn ja, wird Ihnen der Wohnberechtigungsschein ausgehändigt.
Hinweise (Besonderheiten)
Falsche Angaben können als Falschbeurkundung oder Betrug verfolgt und bestraft werden. Ein erteilter Wohnberechtigungsschein kann widerrufen werden, wenn er aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben erteilt wurde.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung der Behörde kann Klage erhoben werden. Weitere Informationen finden Sie im Bescheid/ Wohnberechtigungsschein.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung, Referat 66