Insolvenzverfahren
Erläuterungen
Insolvenz - Schuldnerberatung
Im Fall der Zahlungsunfähigkeit müssen Privatpersonen und Firmen sich Gedanken machen, wie sie ihre finanzelle Situation mit Hilfe von Beratern oder Richtern wieder in geregelte Bahnen führen können. Bei Firmen sind die "Organe" der Gesellschaft auch schon bei Überschuldung verpflichtet, sich aktiv um eine Problemlösung - notfalls mit gerichtlichen Verfahren - zu kümmern. Auch die Gläubiger können als Vollstreckungsmaßnahme die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen.
Weitere Einzelheiten können der Broschüre "Information zum Verbraucherinsolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung" des Niedersächsischen Jusitzministeriums entnommen werden.
Download:
Informationsbroschüre des Niedersächsischen Jusitzministeriums
Insolvenzverfahren im Internet:
Insolvenzverfahren online
InsolNet
Kosten
Schuldnerberatung:
Die nach den Niedersächsischen Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung geeigneten Schuldnerberatungsstellen werden kostenlos tätig, wenn Einkommen und Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners eine bestimmte Bemessungsgrenze nicht überschreiten, die durch das Beratungshilfegesetz festgelegt ist, und wenn die Schuldnerin oder der Schuldner bisher bei keinem Gericht einen Antrag auf Beratungshilfe gestellt hat. Für einen Schuldenbereinigungsversuch mit Hilfe einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts kann das Gericht auf Antrag Beratungshilfe bewilligen, wenn das Einkommen und Vermögen des Schuldners so gering ist, dass davon die Kosten für eine anwaltliche Beratung nicht aufgebracht werden können. Für die Entscheidung über einen entsprechenden Antrag sind die Amtsgerichte zuständig.
Gerichtliches Insolvenzverfahren:
Das gerichtliche Verfahren ist kostenpflichtig. Es sind Gerichtsgebühren und die gerichtlichen Auslagen sowie die Vergütung für die Insolvenzverwalterin oder Treuhänderin bzw. Insolvenzverwalter oder Treuhänder zu zahlen. Wie hoch diese Kosten im Einzelfall sind, hängt vom Wert des Schuldnervermögens und den tatsächlich entstehenden Auslagen ab. Wer sich im gerichtlichen Verfahren vertreten lässt, hat außerdem die Anwaltsgebühren und -auslagen zu zahlen. Kann die Schuldnerin oder der Schuldner die Verfahrenskosten nicht aus dem vorhandenen Vermögen oder in sonstiger Weise aufbringen, kann das Insolvenzgericht eine Stundung der Kosten bewilligen.
Forderungsaufstellung nach § 305 Insolvenzordnung und Stellungnahme zu Schuldenbereinigungsplänen:
Hierfür werden von der Stadtkasse der Stadt Seesen keine Kosten erhoben.
Rechtsgrundlagen
Insolvenzordnung (InsO) vom 05.10.1994 (BGBl. I S. 2866), in Kraft getreten am 01. Januar 1999, in der zur Zeit geltenden Fassung