Ratenzahlung
Erläuterungen
Sollte es Ihnen nicht möglich sein, eine Forderung der Stadt Seesen zum Fälligkeitstermin vollständig zu entrichten, können Sie einen Stundungsantrag bei der Fachabteilung stellen, die Ihnen den ursprünglichen Festsetzungsbescheid oder die ursprüngliche Zahlungsaufforderung zugesandt hat.
Eine Forderung der Stadt Seesen darf ganz oder teilweise nur dann gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Zahlungspflichtigen bedeuten würde und sie durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Eine erhebliche Härte liegt insbesondere vor, wenn sich der Zahlungspflichtige in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder durch die Zahlung in eine solche geraten würde. Eine Gefährdung der Forderung ist anzunehmen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass sich der Zahlungspflichtige seiner Verpflichtung zur Leistung entziehen will oder wenn Umstände vorliegen, die auf eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse schließen lassen.
Da Mahnung und Vollstreckung für Sie sehr kostenintensiv werden, sollten Sie den Stundungsantrag auf jeden Fall vor Fälligkeit der Forderung stellen.
Wird die Forderung bereits durch die Vollstreckung der Stadtkasse bearbeitet, sind Anträge auf Ratenzahlung unmittelbar an die Stadtkasse zu richten.
Stundungen bzw. Ratenzahlungen sind in der Regel zinspflichtig. Zur Zeit werden Zinsen in Höhe von 0,5 % mtl., das entspricht einer jährlichen Verzinsung von 6 %, erhoben.
Sofern einem Antrag auf Stundung entsprochen wird, erhalten Sie einen Stundungsbescheid, in dem die Höhe der Ratenzahlungen und deren Fälligkeit festgesetzt werden. Ferner enthält der Stundungsbescheid die Festsetzung der Höhe des Zinssatzes der Stundungszinsen und den Beginn der Verzinsung. Außerdem enthält der Stundungsbescheid einen Widerrufsvorbehalt für den Fall, dass die fälligen Stundungsraten nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet werden.
Nach Ablauf der Stundung berechnet die Stadtkasse die zu zahlenden Stundungszinsen und fordert sie von Ihnen an. Bei Stundungen für einen längeren Zeitraum berechnet und fordert die Stadtkasse die angefallenen Stundungszinsen jährlich an, damit am Ende der Laufzeit der Stundung nicht hohe Zinszahlungen anfallen.
Falls Sie der Stadtkasse Seesen eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt haben, werden die fälligen Stundungsraten und Zinsen zu den jeweiligen Terminen von Ihrem Girokonto eingezogen.
Erforderliche Unterlagen
Der Antrag auf Stundung (Ratenzahlung) ist schriftlich bei der Fachabteilung zu stellen, die den ursprünglichen Festsetzungsbescheid erlassen oder die ursprüngliche Zahlungsaufforderung übersandt hat. Grundsätzlich ist es erforderlich, diesem Antrag Unterlagen über die Vermögensverhältnisse, Einkünfte und Zahlungsverpflichtungen beizufügen.
Die Gewährung einer Stundung kann auch von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
Kosten
Die Entscheidung über einen Stundungsantrag ist kostenfrei.
Für die gestundete Forderung sind Stundungszinsen in Höhe von 0,5 % monatlich (6 % jährlich) zu entrichten.
Rechtsgrundlagen
Abgabenordnung (AO)
Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)
Niedersächsische Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung (GemHKVO)
Dienstanweisung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen der Stadt Seesen vom 25.02.2002