Hundesteuer Festsetzung
Nr. 99102013002000Erläuterungen
Die Stadt Seesen erhebt für das Halten von Hunden eine Hundesteuer. Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im Stadtgebiet.
Wer ist steuerpflichtig ?
Der Steuerpflicht unterliegt, wer einen Hund oder mehrere Hunde in seinem Haushalt, Betrieb, seiner Institution oder Organisation für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Als Halterin/Halter des Hundes gilt auch, wer einen Hund im Interesse einer juristischen Person hält. Laut dem Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) müssen alle HundehalterInnen ab dem 01. Juli 2013 ihren Hund in einem zentralen Register anmelden.
Höhe der Hundesteuer
Die Steuer beträgt zur Zeit:
jährlich |
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a) für den ersten Hund |
99,00 € |
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b) für den zweiten Hund |
141,00 € |
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c) für jeden weiteren Hund |
183,00 € |
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Fälligkeit der Hundesteuer
Die Hundesteuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres fällig. Auf Antrag kann die Zahlung der Jahressteuer zum 01.07. eines jeden Jahres erfolgen.
Rechtsgrundlagen
Hundesteuersatzung der Stadt Seesen in Verbindung mit dem Nieders. Kommualabgabengesetz (NKAG)