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Tätigkeit auf gemeindeeigenem Friedhof Aufnahme vorübergehend als Steinmetzin/Steinmetz oder Bildhauerin/Bildhauer
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Die vorübergehende Aufnahme der Tätigkeit als Steinmetzin/Steinmetz oder Bildhauerin/Bildhauer auf einem gemeindeeigenen Friedhof bedarf der Zustimmung durch die zuständige Stelle und unterliegt der kommunalen Friedhofssatzung.
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