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Betrieb einer Schießstätte in geschlossenen Räumen: Anzeige
Nr. 99089095000000Volltext
Für den Betrieb von Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Waffen oder Munition geschossen wird, besteht keine Erlaubnispflicht, sondern lediglich eine schriftliche Anzeigepflicht.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Voraussetzungen
- Nachweis der Zuverlässigkeit nach § 5 Waffengesetz (WaffG)
- Nachweis der persönlichen Eignung nach § 6 WaffG
- Nachweis einer Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in der gesetzlich geforderten Höhe
Erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am: 28.11.2013
Fachlich freigegeben durch:
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Urheber
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