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Bekanntmachung Widerspruchsrecht

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Information (Symbolbild)

Aufgrund des am 1. November 2015 in Kraft getretenen Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) sowie des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes   zum  Bundesmeldegesetz  (Nds.  AG  BMG)  vom  17.  Sept. 2015 (Nds. GVBl. Nr. 14/2015 S. 186) ist jährlich durch Öffentliche Bekanntmachung   darauf  hinzuweisen,  dass  der  Fachbereich II Ordnung – Bürgerbüro -

1           im Rahmen der Datenübermittlung

–  den  öffentlich-rechtlichen  Religionsgemeinschaften  folgende  Daten von Angehörigen (Ehegatte, minderjährige Kinder, Eltern minderjähriger  Kinder) der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen  Religionsgesellschaft angehören, übermittelt:

Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer  öffentlich-rechtlichen  Religionsgesellschaft,  Übermittlungssperren sowie Sterbetag (§42 Abs. 2 BMG)

–  dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr gemäß § 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes jährlich die Daten (Name, Vorname und Anschrift) von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im darauffolgenden Jahr  volljährig werden,  übermittelt.  Diese Datenübermittlung  erfolgt zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial

über die Streitkräfte an eventuell zukünftige Freiwillige.

–  an das Bundesverwaltungsamt für Ehrungen aus Anlass von 65-, 70-, 75-  und  80-jährigen  Ehe-  und  Lebenspartnerschaftsjubiläen  sowie für Ehrungen aus Anlass der Vollendung des 100.   Lebensjahres, des 105.  Lebensjahres  und  eines  jeden  weiteren  Lebensjahres  die  hierfür  erforderlichen Daten und Hinweise übermitteln dürfen (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 Nds. AG BMG).

2          den nachstehend aufgeführten Stellen Auskünfte aus dem Melderegister wie folgt erteilt:

2.1       in den sechs der Wahl bzw. Abstimmung vorangehenden Monaten über Vor-  und  Familiennamen,  Doktorgrad  und  Anschriften  von  nach  dem  Lebensalter  bestimmten  Gruppen  von Wahl-/Abstimmungsberechtigten an Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen sowie an Träger für Abstimmungen, Volks- und Bürgerbegehren  und Volksinitiativen (§50 Abs. 1 BMG).

2.2        Presse und Rundfunk sowie Mitgliedern parlamentarischer und kommunaler   Vertretungskörperschaften  über  Vor-  und  Familiennamen,  Doktorgrad,   Anschriften  sowie  Tag  und  Art  von  Alters-  und  Ehejubiläen  (§  50 Abs. 2 BMG).

2.3         den Adressbuchverlagen über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften sämtlicher Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 50 Abs. 3 BMG).

Diesen  Datenübermittlungen  und  Auskunftserteilungen  kann  der  Betroffene  widersprechen. Nach Einlegung des Widerspruches dürfen die vorstehenden Auskünfte  nicht  erteilt werden  und  Datenübermittlungen  mit Ausnahme der Zugehörigkeit  zu  einer  öffentlich-rechtlichen  Religionsgesellschaft  nicht  erfolgen.

Soweit  Widersprüche  bereits  eingelegt  worden  sind,  ist  eine  Wiederholung nicht erforderlich.

Einwohner, die von dem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, müssen dieses der Meldebehörde der Stadt Seesen, schriftlich mitteilen.

01.11.2023