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Merkblatt für die Anlegung eines Familienbuches

Sofern eine Ehe außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geschlossen wurde, kann dafür die Anlegung eines Familienbuches beantragt werden. Dies gilt auch für Ehen, die nach dem 31.12.1957 vor einem Standesbeamten in der damaligen DDR geschlossen worden sind. Das Familienbuch ist nicht mit dem Stammbuch der Familie zu verwechseln; es stellt vielmehr ein Personenstandsbuch dar und wird beim Standesamt geführt. Der Standesbeamte stellt aus dem Familienbuch beglaubigte Abschriften oder Auszüge als Personenstandsurkunden aus.

Antragsberechtigt sind die Ehegatten, die Eltern der Ehegatten und die in das Familienbuch einzutragenden Kinder.

Zulässig ist der Antrag jedoch nur, wenn einer der Ehegatten oder der Antragsteller Deutscher ist, als diesem Personenkreis gleichgestellt gilt oder staatenlos ist.

Zuständig für die Anlegung und Fortführung des Familienbuches ist der Standesbeamte,
in dessen Bezirk die Ehegatten ihren Wohnsitz haben;
hat keiner der Ehegatten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland,
der Standesbeamte des Standesamtes I in Berlin;
ist die Ehe durch Tod aufgelöst, der Standesbeamte des Wohnsitzes des überlebenden Ehegatten;
ist die Ehe geschieden, der Standesbeamte des bisherigen Führungsortes.

 

Zum Antrag auf Anlegung eines Familienbuches erforderliche Urkunden

I. Ehemann und Ehefrau

a) Geburtsurkunden
b) Heiratsurkunde
c) Staatsangehörigkeitsausweis oder Einbürgerungsurkunde (soweit vorhanden) oder Reisepaß bzw. Personalausweis
d) gegebenenfalls Heiratsurkunden von Vor- oder Nachehen bzw. Nachweise über die Auflösung dieser Ehen

II. Kinder

  1. Geburtsurkunden aller in der Ehe geborenen, durch die Eheschließung legitimierten oder adoptierten Kinder einschließlich der Kinder, die bereits verstorben sind.
  2. gegebenenfalls Heiratsurkunde der 1. Eheschließung oder Sterbeurkunde oder Todeserklärungs- bzw. Todesfeststellungsbeschluss mit Rechtskraftbescheinigung.
    (Sofern ein Kind verheiratet ist oder war, wird nur die 1. Eheschließung vermerkt. Der Tod eines Kindes ist nur einzutragen, wenn es niemals verheiratet war.)

Die Urkunden sind im Original oder in beglaubigter Ablichtung vorzulegen.
Ist die Beschaffung der erforderlichen Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich, können auch kirchliche oder andere beweiskräftige Bescheinigungen eingereicht werden.

Nicht urkundlich nachgewiesene Angaben müssen (mit Ausnahme der Angaben über die Staatsangehörigkeit) an Eides Statt versichert werden.

Urkunden in fremder Sprache sind im Original und in einer von einem vereidigten Dolmetscher gefertigten Übersetzung beizubringen. Dabei sind ggf. die ISO-Transliterationsnormen zu beachten.

Für die Anlegung des Familienbuches wird eine Gebühr von 33,00 € erhoben. Die Gebühr für die Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus dem Familienbuch beträgt zur Zeit 8,00 €. Jede weitere beglaubigte Abschrift, die gleichzeitig bestellt wird, kostet 4,00 €.