Vaterschaftsanerkennungen
Seit dem 01.07.1998 bedarf eine Vaterschaftsanerkennung nicht mehr der Mitwirkung des Jugendamtes als gesetzlicher Vertreter des Kindes. Eine Vaterschaftsanerkennung kann daher auch schon vor der Geburt des Kindes vom Standesbeamten beurkundet werden.
Eine Vaterschaftsanerkennung kann auch zu Kindern verheirateter Frauen abgegeben werden, wenn das Kind nach Anhängigkeit des Scheidungsantrages geboren wird bis spätestens ein Jahr nach Rechtskraft des Scheidungsurteil (Ausschlussfrist).
In diesem Fall bedarf die Vaterschaftsanerkennung zum Wirksamwerden neben der Zustimmung der Mutter auch der Zustimmung des Noch-Ehemannes bzw. die Zustimmung des geschiedenen Mannes. Diese besondere Vaterschaftsanerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des Scheidungsurteils wirksam.
Dieses Verfahren erspart ein zeit- und kostenaufwändiges gerichtliches Verfahren auf Feststellung der Nichtabstammung des Kindes vom Ehemann der Mutter!
Notwendige Unterlagen:
Vom Vater und der Mutter:
- Jeweils eine Geburtsurkunde oder Familienbuchabschrift und einen Pass oder Personalausweis
- Bei Vaterschaftsanerkennungen zu Kindern verheirateter Frauen zusätzlich ein Nachweis über das Datum der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens
Vaterschaftsanerkennungen und die erforderlichen Zustimmungen können vor jedem Standesbeamten in Deutschland abgegeben werden.