Einen Wohnberechtigungsschein benötigen Sie für den Bezug einer Wohnung, die im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung gefördert worden ist und der Belegungsbindung unterliegt. Der Wohnberechtigungsschein stellt keine Wohnungszuweisung dar, sondern die grundsätzliche Berechtigung zum Wohnungsbezug.
Wesentliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines sind u. a.:
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die Einhaltung der Einkommesngrenze
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die angemessene Größe des Wohnraumes
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ggf. Einhaltung des Personenkeises, für den der Wohnraum gefördert worden ist (z. B. Altenwohnung, Wohnung für Menschen mit Behinderung)
Die Einkommensgrenzen können Sie der Einkommensübersicht entnehmen. Es können sich (z. B. durch einen Freibetrag für Schwerbehinderung) abweichende Werte für das in der Übersicht ermittelte Bruttoeinkommen ergeben. Die genaue Höhe der maßgebenden Einkünfte ist grundsätzlich durch einen Nachweis der Einkommensverhältnisse für einen Zeitraum von 12 Monaten vor Antragstellung zu belegen.
Einkommensübersicht
Die Größe der Wohnung muss bei einer Vermietung im angemessenen Verhältnis zur Größe des Mieterhaushaltes stehen. Angemessen sind in der Regel
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für eine alleinstehende Person: Wohnfläche bis 50 m2
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für zwei Haushaltsmitglieder: bis 60 m2 Wohnfläche
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für drei Haushaltsmitglieder: bis 75 m2 Wohnfläche
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für vier Haushaltsmitglieder: bis 85 m2 Wohnfläche
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für jedes weitere Haushaltsmitglied: bis 10 m2 Wohnfläche
Unter bestimmten Voraussetzungen erhöht sich die angemessene Wohnfläche.