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Die Bezirksregierung Braunschweig hat auf Antrag des Straßenbauamtes Goslar für das o.a. Bauvorhaben das Planfeststellungsverfahren eingeleitet. Die geplante Maßnahme umfasst den Bau eines einseitigen, straßenbegleitenden Zweirichtungs-Radweges an der B 248 von Betriebs-Kilometer 0,033 (Knotenpunkt B 64 / B 248 / B 243 bei der Schlackenmühle) bis Betriebs-Kilometer 59,256 (Ortsdurchfahrt Ildehausen) in den Gemarkungen Kirchberg, Engelade und Ildehausen, sowie eine trassenferne Ersatzmaßnahme in der Gemarkung Herrhausen.

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen und ein Merkblatt zur Information) über das Verfahren liegt in der Zeit

 vom 01. September 2004 bis einschließlich 01. Oktober 2004

im Rathaus der Stadt Seesen, Bauverwaltungsabteilung, Zimmer 12, Marktstraße 1, 38723 Seesen, zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Der Plan kann während der Dienststunden auch außerhalb der festgesetzten Sprechzeiten eingesehen werden.

  1. Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 15. Oktober 2004 bei der Stadt Seesen oder der Bezirksregierung Braunschweig, Wilhelmstraße 3, Zimmer 309, 38100 Braunschweig, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 17 Abs. 4 Satz 1 Bundesfernstraßengesetz).

    Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehene Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

  2. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird.

    Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

  3. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

  4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

  5. Über die Einwendung wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

  6. Die Nr. 1, 2, 3 und 5 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) entsprechend.

    Für das Bauvorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 3a UVPG).

  7. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 Bundesfernstraßengesetz in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu ( § 9a Abs. 6 Bundesfernstraßengesetz).