Schuldnerberatung:
Die nach den Niedersächsischen Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung geeigneten Schuldnerberatungsstellen werden kostenlos tätig, wenn Einkommen und Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners eine bestimmte Bemessungsgrenze nicht überschreiten, die durch das Beratungshilfegesetz festgelegt ist, und wenn die Schuldnerin oder der Schuldner bisher bei keinem Gericht einen Antrag auf Beratungshilfe gestellt hat. Für einen Schuldenbereinigungsversuch mit Hilfe einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts kann das Gericht auf Antrag Beratungshilfe bewilligen, wenn das Einkommen und Vermögen des Schuldners so gering ist, dass davon die Kosten für eine anwaltliche Beratung nicht aufgebracht werden können. Für die Entscheidung über einen entsprechenden Antrag sind die Amtsgerichte zuständig.
Gerichtliches Insolvenzverfahren:
Das gerichtliche Verfahren ist kostenpflichtig. Es sind Gerichtsgebühren und die gerichtlichen Auslagen sowie die Vergütung für die Insolvenzverwalterin oder Treuhänderin bzw. Insolvenzverwalter oder Treuhänder zu zahlen. Wie hoch diese Kosten im Einzelfall sind, hängt vom Wert des Schuldnervermögens und den tatsächlich entstehenden Auslagen ab. Wer sich im gerichtlichen Verfahren vertreten lässt, hat außerdem die Anwaltsgebühren und -auslagen zu zahlen. Kann die Schuldnerin oder der Schuldner die Verfahrenskosten nicht aus dem vorhandenen Vermögen oder in sonstiger Weise aufbringen, kann das Insolvenzgericht eine Stundung der Kosten bewilligen.
Forderungsaufstellung nach § 305 Insolvenzordnung und Stellungnahme zu Schuldenbereinigungsplänen:
Hierfür werden von der Stadtkasse der Stadt Seesen keine Kosten erhoben.