Die Gewerbesteuer entsteht, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen handelt, mit Ablauf des Erhebungszeitraumes. Erhebungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr.
Das zuständige Finanzamt erlässt für Zwecke der Vorauszahlungen einen Bescheid über den einheitlichen Steuermessbetrag, in Höhe des sich voraussichtlich ergebenden Messbetrages. Auf dieser Grundlage wird die Gewerbesteuervorauszahlung veranlagt. Anpassungen sind nach den gesetzlichen Bestimmungen möglich.
Die Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahres begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht.
Die Gewerbsteuervorauszahlungen sind 1/4-jährlich zu folgenden Terminen fällig:
15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November.
Die Vorauszahlungen werden auf die später festgesetzte Steuer für den Erhebungszeitraum angerechnet. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen werden Überzahlungen durch Aufrechnung oder Erstattung ausgelichen und Nachzahlungen angefordert, soweit keine Verrechnung erfolgt (vgl. § 20 GewStG).
Zur Vermeidung von evtl. Mahngebühren und Säumniszuschlägen bei verspäteter Zahlung bitten wir Sie, von der Möglichkeit des Lastschrifteinzugs Gebrauch zu machen.