Meldepflichtig für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Wohnungsgeber. Für Personen, für die ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenbereich die Aufenthaltsbestimmung umfasst, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer.
Antrags- und Bearbeitungsfristen:
Die Ummeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach Einzug in die Wohnung erfolgen. Wird die Frist nicht eingehalten, kann ein Bußgeld erhoben werden. Die Bearbeitung der Ummeldung erfolgt unverzüglich.
Erforderliche Unterlagen:
Identitätsnachweis (wenn vorhanden Personalausweis, Reisepass oder Kinderausweis)
wichtig: Wohnungsgeberbestätigung zur Vorlage bei der Meldebehörde
Rechtsgrundlage:
Bundesmeldegesetz