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Auf Antrag kann eine Auskunftssperre ins Melderegister eingetragen werden, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, dass durch Melderegisterauskünfte Gefahren für Leib, Leben oder ähnliche schutzwürdige Güter entstehen könnten. |
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Erforderliche Unterlagen: |
- Formloser Antrag mit detaillierter Sachverhaltsschilderung |
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Kosten: |
frei |
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Rechtsgrundlagen: |
§ 35 Nds. Meldegesetz |
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