Aufgrund des bestehenden Anschluss- und Benutzungszwangs der öffentlichen Regenwasserkanalisation müssen Grundstücke, die mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke bebaut sind, an die zentralen öffentlichen Kanalisationsanlagen angeschlossen werden. Daher muss auch Regenwasser grundsätzlich in die städtische Regenwasserkanalisation abgeleitet werden. Dies bestimmt die Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Seesen.
Auf besonderen Antrag kann die Stadt Seesen aber eine Befreiung von diesem Benutzungszwang aussprechen, insbesondere, wenn ein begründetes Interesse an einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung des Niederschlagswassers nachgewiesen wird, diese Beseitigung schadlos geschieht und die Belange der öffentlichen Hygiene und Gesundheitspflege nicht entgegenstehen.
Wenn Sie eine Versickerung von Regenwasser auf Ihrem Grundstück beabsichtigen, um damit Gebühren für die Regenwasserbeseitigung zu sparen, beachten Sie bitte folgende Hinweise:
- Von der Regenwassergebühr sind nur Flächen befreit, die keine Verbindung zur städtischen Regenwasserkanalisation haben, also auch keinen Überlauf.
- Mit der Regenwassernutzung zur Gartenbewässerung sparen Sie keine Regenwassergebühren, es sei denn, die angeschlossenen Dachflächen haben keinen Anschluss an die städtische Regenwasserkanalisation.
- Bitte rechnen Sie in Ihrem eigenen Interesse die erwartete Ersparnis bei den Regenwassergebühren und die Kosten für die Errichtung der Versickerungsanlage genau durch - mit einigen Rohren und geringen Erdbewegungen ist es meist nicht getan.
- Die Versickerung muß jederzeit, z.B. auch bei Bodenfrost, Gewittergüssen und Dauerregen ohne Beeinträchtigung Dritter (z.B. der Nachbarn) erfolgen. Andernfalls ist die Stadt verpflichtet, die erteilte Befreiung vom Benutzungszwang zu widerrufen. Für Schäden, die Dritten durch eine unzureichende Versickerung entstehen (z.B. Eisglätte, Wasserschäden) haften Sie selbst.