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Die Abwasserbeseitigungspflicht obliegt in Niedersachsen gemäß § 96 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) den Gemeinden. Die Aufgaben, die die Gemeinden hiernach zu erfüllen haben, gehören zum eigenen Wirkungskreis. Im Rahmen ihres Satzungsrechtes können die Gemeinden für bestimmte Teile ihres Gemeindegebietes vorschreiben, dass die Nutzungsberechtigten der Grundstücke häusliches Abwasser durch Kleinkläranlagen zu beseitigen haben. Die Stadt Seesen hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und durch eine entsprechende Satzung die Abwasserbeseitigungspflicht für bestimmte Grundstücke auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke übertragen. Betroffen hiervon sind Grundstücke, die nicht über einen Anschluss an die zentralen öffentlichen Abwasseranlagen verfügen und für die es aufgrund ihrer Lage (Außenliegergrundstücke) und der vergleichsweise geringen Menge des anfallenden Abwassers wirtschaftlich nicht vertretbar ist, dass die Stadt Seesen einen entsprechenden Anschluss an das öffentliche Kanalisationsnetz herstellt.

Ausgenommen von der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht ist die Entsorgung des in den Kleinkläranlagen anfallenden Schlammes. Den in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamm und das in abflusslosen Gruben gesammelte Abwasser beseitigt der Landkreis Goslar aufgrund einer Übernahme nach § 97 Absatz 2 NWG.