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Anschluss- und Benutzungszwang

Nach den Bestimmungen der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Seesen ist jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, sein Grundstück an die zentralen Abwasseranlagen (Schmutz- und Regenwasserkanalisation) anzuschließen, sobald auf seinem Grundstück auf Dauer Abwasser anfällt. Hinsichtlich der Ableitung des auf dem Grundstück anfallenden Regenwassers kann in begründeten Ausnahmefällen eine Befreiung von diesem Anschluss- und Benutzungszwang beantragt werden.

Genehmigungspflichtige Vorhaben

Grundsätzlich gilt, dass für alle auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen, die an die Schmutz- oder Regenwasserkanalisation angeschlossen sind, eine Entwässerungsgenehmigung vorliegen muss.

In jedem Fall genehmigungspflichtig ist der erstmalige Anschluss eines Grundstücks an die Schmutz- oder Regenwasserkanalisation. Eine weitere Entwässerungsgenehmigung ist jeweils erforderlich, wenn auf dem Grundstück weitere bauliche Anlagen (z.B. Anbauten an vorhandene Gebäude) errichtet werden und diese baulichen Anlagen ebenfalls an die Schmutz- oder Regenwasserkanalisation angeschlossen werden sollen.

Auch wenn Sie keine weiteren baulichen Anlagen auf Ihrem Grundstück errichten möchten, kann bei Änderungen an bereits bestehenden Anlagen im Einzellfall trotzdem eine neue Entwässerungsgenehmigung erforderlich sein, wenn

  • sich die der vorhandenen Genehmigung zugrunde liegenden Abwasserverhältnisse (Menge und Beschaffenheit des Abwassers) ändern, oder
  • Änderungen an den Entwässerungsanlagen außerhalb der Gebäude vorgenommen werden sollen (z.B. Änderung von Leitungstrassen, Versetzung vorhander Revisionsschächte etc.), oder
  • Änderungen hinsichtlich des Anschlusses des Grundstückes vorgenommen werden sollen (z.B. dauernde Außerbetriebnahme eines vorhandenen Anschlusses, Herstellung eines zusätzlichen Anschlusses).

Beachten Sie bitte, daß vor der Erteilung einer Entwässerungsgenehmigung nur dann mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage begonnen werden darf, wenn und soweit die Stadt ihr Einverständnis erteilt hat.


Genehmigungsfreie Änderungen an bestehenden Entwässerungsanlagen

Keine Entwässerungsgenehmigung benötigen Sie für Änderungen an vorhandenen, bereits genehmigten Entwässerungsanlagen wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Änderungen beschränken sich auf Umbauten oder Erweiterungen innerhalb von Gebäuden (z.B. Errichtung zusätzlicher oder Versetzung vorhandener Waschbecken, Toiletten etc. in bereits vorhandenen Gebäuden).
  • Die Menge des einzuleitenden Abwassers wird gegenüber der vorhandenen Genehmigung nicht erhöht. Bei der Erweiterung von sanitären Einrichtungen kann in der Regel davon ausgegangen werden, daß sich bei annähernd gleicher Zahl der Nutzer die Abwassermenge nicht ändert.
  • Die Abwasserqualität wird, insbesondere bei gewerblichen oder industriellen Abwässern, gegenüber der bereits vorhandenen Genehmigung nicht verschlechtert.