Für bauliche Anlagen, die einen Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen erwarten lassen, müssen nach den Regelungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) Einstellplätze (Parkplätze außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen) in solcher Anzahl und Größe zur Verfügung stehen, dass sie die vorhandenen oder zu erwartenden Kraftfahrzeuge der Benutzer/innen und Besucher/innen der baulichen Anlagen aufnehmen können.
Grundsätzlich müssen die notwendigen Einstellplätze auf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe auf einem anderen Grundstück gelegen sein, dessen Benutzung zu diesem Zweck durch Baulast gesichert ist. Sind notwendige Einstellplätze dort unzulässig, so können sie auch auf Grundstücken gelegen sein, die vom Baugrundstück mit einem öffentlichen oder vergleichbaren Verkehrsmittel leicht erreichbar sind.
Können notwendige Einstellplätze nicht oder nur unter außergewöhnlichen Schwierigkeiten entsprechend den Anforderungen des öffentlichen Baurechts hergestellt werden, so kann die Stadt Seesen gemäß § 47 NBauO ausnahmsweise zulassen, dass die Herstellung der Einstellplätze durch die Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Seesen ersetzt wird.