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Anmeldung von Neubürgern (einschließlich Nebenwohnsitz)

Besonderheiten: 

Benötigt wird eine Wohnungsgeberbestätigung zur Vorlage bei der Meldebehörde.   

Personen, die eine Wohnung beziehen, haben sich für diese anzumelden. Wohnung im Sinne des Meldegesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.

Auf Wunsch können auch weitere Wohnungen in der gleichen Stadt bezogen werden. Büro- und Geschäftsräume sind keine Wohnungen im Sinne des Meldegesetzes.

Hauptwohnung/Nebenwohnsitz:

Bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist die überwiegend benutzte Wohnung als Hauptwohnung anzusehen. Bei Verheirateten (Ehepaare mit ihren Kindern einschl. Stief- und Pflegekinder, Ehepaare ohne Kinder) gilt als Hauptwohnung die gemeinsam benutzte Wohnung. Im Zweifelsfall obliegt die Entscheidung der Meldebehörde.

Besonderheiten bei der Meldepflicht:

Meldepflichtig für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Wohnungsgeber. Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenbereich die Aufenthaltsbestimmung umfasst, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer. Der Meldepflichtige kann sich vertreten lassen. Auf Wunsch der Meldebehörde muss er jedoch persönlich erscheinen. In jedem Fall muss der Meldepflichtige das Meldeformular eigenhändig unterschreiben. Im Falle einer gemeinsamen Anmeldung von Familienangehörigen mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen genügt es, wenn einer der Meldepflichtigen das Meldeformular eigenhändig unterschreibt.


Wohnungsart

Einwohner/innen können eine oder mehrere Wohnungen bewohnen. Das Melderecht klassifiziert deshalb die Wohnungen nach der melderechtlichen Wohnungsart, auch Wohnungsstatus genannt. Der Status einer Wohnung kann sich während der Benutzungsdauer ändern (siehe unten: Statuswechsel).

Danach werden Wohnungen unterschieden in
- 1) Alleinige Wohnung
- 2) Hauptwohnung
- 3) Nebenwohnung.


Welchen Wohnungsstatus die ins Melderegister einzutragende Wohnung hat, bestimmt die Meldebehörde nach § 8 Nieders. Meldegesetz. Sind Betroffene mit der Statusbestimmung nicht einverstanden, weil ihrer Meinung nach die gesetzlichen Regelungen falsch angewendet worden sind, besteht ein Berichtigungsanspruch nach § 25 Nds. Meldegesetz. Eine Wahlmöglichkeit für die Betroffenen, ob die Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnung registriert werden soll, besteht dagegen nicht.


1) Alleinige Wohnung

Haben Einwohner/innen nur eine Wohnung in Deutschland, so handelt es sich nach dem Sprachgebrauch des Melderechts um eine alleinige Wohnung und nicht etwa um eine Hauptwohnung. Allerdings ist die alleinige Wohnung in ihrer rechtlichen Bedeutung mit der der Hauptwohnung identisch.

2) Hauptwohnung

Haben Einwohner/innen in mehreren deutschen Gemeinden Wohnungen, so ist die zeitlich vorwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung. Die weiteren Wohnungen sind Nebenwohnungen.

3) Nebenwohnung

Alle weiteren inländischen Wohnungen, die von der Meldebehörde nicht zur Hauptwohnung bestimmt wurden, sind Nebenwohnungen. Über das Nähere zur Zweitwohnungssteuer informiert Sie das Stadtsteueramt.


Antrags- und Bearbeitungsfristen:
Die Anmeldung muss innerhalb von zwei Woche nach Einzug in die Wohnung erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann ein Bußgeld erhoben werden. Die Bearbeitung der Anmeldung erfolgt unverzüglich.

Erforderliche Unterlagen:

- Identitätsnachweise (Personalausweis, Reisepass, Kinderausweis bzw. Urkunden oder Bescheinigungen), wenn keine Ausweispapiere vorhanden sind. 

Kosten:

frei

Rechtsgrundlage:

Bundesmeldegesetz