Die Stadt Seesen erhebt für bestimmte gewerbliche Veranstaltungen und den gewerblichen Betrieb von Spiel- und Unterhaltungsautomaten Vergnügungssteuer.
Steuerpflichtige Veranstaltungen sind zum Beispiel:
> Tanz- und karnevalistische Veranstaltungen
> Veranstaltungen von Schönheitstänzen
> Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art
> Filmveranstaltungen
Veranstaltungen, die von kulturellen Organisationen oder Filmclubs durchgeführt werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Vergnügungssteuer befreit; das gilt auch für Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen Zwecken verwendet wird.
Zum steuerpflichten Betrieb von Unterhaltungsgeräten gehören z.B.:
> Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsautomaten
> Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen
> Musikautomaten
wenn die Geräte in Spielhallen, Gaststätten, Vereinsräumen, Kantinen und an anderen Orten der Öffentlichkeit zugänglich sind
Steuerschuldner ist der Unternehmer einer Veranstaltung bzw. Betreiber der Unterhaltungsgeräte.
Steuerformen:
Kartensteuer
Pauschsteuer
Steuer nach der Roheinnahme
Meldepflichten
Veranstaltungen sind spätestens 3 Werktage voher bei der Stadt anzumelden.
Bei Spiel- und Unterhaltungsgeräten ist die Inbetriebnahme und die Außerbetriebnahme unverzüglich der Stadt zu melden.
Veranlagungsbescheid
Über die Festsetzung der Steuer erteilt die Stadt einen Veranlagungsbescheid; der Veranlagungsbescheid gilt für die Folgejahre weiter, bis er durch einen neuen Bescheid geändert oder ersetzt wird. Eine jährliche Bescheiderteilung ist gesetzlich nicht erforderlich.