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Die Stadt Seesen erhebt für bestimmte gewerbliche Veranstaltungen und den gewerblichen Betrieb von Spiel- und Unterhaltungsautomaten Vergnügungssteuer.

Steuerpflichtige Veranstaltungen sind zum Beispiel:
  >  Tanz- und karnevalistische Veranstaltungen
  >  Veranstaltungen von Schönheitstänzen
  >  Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art
  >  Filmveranstaltungen

Veranstaltungen, die von kulturellen Organisationen oder Filmclubs durchgeführt werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Vergnügungssteuer befreit; das gilt auch für Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen Zwecken verwendet wird.

Zum steuerpflichten Betrieb von Unterhaltungsgeräten gehören z.B.:
  >  Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsautomaten
  >  Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen
  >  Musikautomaten
wenn die Geräte in Spielhallen, Gaststätten, Vereinsräumen, Kantinen und an anderen Orten der Öffentlichkeit zugänglich sind

Steuerschuldner ist der Unternehmer einer Veranstaltung bzw. Betreiber der Unterhaltungsgeräte.

Steuerformen:
Kartensteuer
Pauschsteuer
Steuer nach der Roheinnahme

Meldepflichten
Veranstaltungen sind spätestens 3 Werktage voher bei der Stadt anzumelden.
Bei Spiel- und Unterhaltungsgeräten ist die Inbetriebnahme und die Außerbetriebnahme unverzüglich der Stadt zu melden.

Veranlagungsbescheid
Über die Festsetzung der Steuer erteilt die Stadt einen Veranlagungsbescheid; der Veranlagungsbescheid gilt für die Folgejahre weiter, bis er durch einen neuen Bescheid geändert oder ersetzt wird. Eine jährliche Bescheiderteilung ist gesetzlich nicht erforderlich.