Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Der Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftssteuergesetzes ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt um Hinzurechnungen und vermindert um Kürzungen. Außerdem werden verschiedene Freibeträge berücksichtigt.
Für steuerpflichtige Gewerbebetriebe ist gegenüber dem Finanzamt eine Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrages und evtl. eine Zerlegungserklärung abzugeben. Das für den Sitz des Unternehmens zuständige Finanzamt ermittelt die Höhe des Gewerbeertrags und setzt ihn als Steuermessbetrag durch Anwendung der Steuermesszahl fest. Der errechnete Gewerbesteuermessbetrag wird vom Finanzamt durch Bescheid dem Steuerpflichtigen und der Stadt mitgeteilt. Evtl. Einwände gegen den Messbetrag (Grundlagenbescheid) sind daher beim Finanzamt geltend zu machen.
Das Finanzamt kann für Zwecke der Vorauszahlungen den einheitlichen Steuermessbetrag festsetzen, der sich voraussichtlich ergeben wird. Auf Grundlage des Vorauszahlungsmessbescheides erhebt die Stadt Gewerbesteuervorauszahlungen die später mit der festgesetzen Steuerschuld verrechnet werden.