Die Grundsteuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist. Sie wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt (Stichtagsprinzip zum 01.01.). Wer am 01.01. eines Jahres steuerpflichtig ist, bleibt dies auch steuerrechtlich bis zum Jahresende, da bei einem Eigentumswechsel im Laufe des Jahres die Steuerpflicht für das gesamte Veräußerungsjahr noch beim Veräußerer liegt (§ 17 Grundsteuergesetz i.V.m. § 22 Bewertungsgesetz und § 10 Grundsteuergesetz).
Es ist daher eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer über einen internen Ausgleich hinsichtlich der Grundsteuer im Vertrag zu empfehlen.