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Die Gewerbeummeldung ist dann erforderlich, wenn die gewerbliche Tätgkeit innerhalb der zuständigen Gemeinde vom Betriebsinhaber an eine andere Adresse verlegt worden ist bzw. sich der Gegenstand der angezeigten Tätigkeit in wesentlichen Punkten geändert hat oder um andere Tätigkeiten erweitert worden ist. Der Gewerbetreibende ist zudem auch im Falle einer Änderung seines Names zur Gewerbeummeldung verpflichtet. Die Ummeldung erfolgt mittels amtlichen Vordruck bei der zuständigen Behörde.