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Die Jahresgebühr wird in Teilbeträgen zusammen mit den anderen Grundbesitzabgaben jeweils zu den Terminen 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu je einem Viertel fällig. Sofern sich für die anderen Grundbesitzabgaben andere Fälligkeiten ergeben, gilt das auch für die Straßenreinigungsgebühr.

Sofern Sie der Stadt eine Lastschrifteinzugsermächtigung zum Abbuchen der Grundsteuer erteilt haben, wird auch die Straßenreinigungsgebühr zusammen mit der Grundsteuer und anderen Grundbesitzabgaben abgebucht. – In diesem Fall brauchen Sie nichts weiter zu veranlassen. Überweisen Sie die Steuern selbst, berücksichtigen Sie bitte auch die Straßenreinigungsgebühr. Das gilt insbesondere auch bei evtl. Daueraufträgen. Bei der Änderung Ihres Dauerauftrages beachten Sie bitte auch die Anpassung der anderen Grundbesitzabgaben.

Für die Gebührenveranlagung (Bescheiderteilung) sind die Mitarbeiter der Finanzabteilung zuständig.

Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen (Grundstücksfläche und Zuordnung zu den Reinigungs- und Winterdienstklassen) sind die Mitarbeiter der Tiefbauabteilung zuständig.