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Das Anliegen, den früheren Beginn des Gaststättengewerbes zuzulassen, kann formlos an die für die Entgegennahme der Anzeige eines Gaststättengewerbes zuständige Stelle herangetragen werden.
- Anzeige eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 und 4 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes