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Anleinpflicht in der Brut- und Setzzeit
Am 1.April hat gemäß § 33 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) die allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit begonnen. Das bedeutet, dass in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli Hunde im Wald und in der freien Landschaft nur an der Leine geführt werden dürfen. Lediglich Hunde, die zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde, von der Polizei oder dem Zoll als Diensthunde eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde sind, sind davon ausgenommen.
Diese strikte Anleinpflicht soll wildlebende Tiere in der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit vor Gefährdungen und Störungen schützen.
Leider ist immer wieder zu beobachten, dass sich Hundehalter, teils aus Unkenntnis, teils aus Sorglosigkeit, nicht an diese Bestimmung halten. Es wird deshalb darauf hingewiesen, dass freilaufende Hunde, auch wenn sie nicht wildern, eine Störung der zu schützenden Waldtiere darstellen.
Verstöße gegen die Anleinpflicht können durch die Stadt Seesen mit Verwarnungs- und ggf. auch Bußgeldern geahndet werden. Die Stadt hofft besonders im Interesse des Tierschutzes, dass die Anleinpflicht beachtet wird und keine Verfahren eröffnet werden müssen.
Zusätzlich weist die Stadt Seesen darauf hin, dass Wiesen während der Aufwuchszeit und Weiden während der Aufwuchs- und Weidezeit gemäß § 23 Abs. 2 NWaldLG nicht betreten werden dürfen. Darüber hinaus dürfen Äcker vom Beginn ihrer Bestellung bis zum Ende der Ernte nicht betreten werden.
Leider ist immer wieder zu beobachten, dass sich Hundehalter, teils aus Unkenntnis, teils aus Sorglosigkeit, nicht an diese Bestimmung halten. Es wird deshalb darauf hingewiesen, dass freilaufende Hunde, auch wenn sie nicht wildern, eine Störung der zu schützenden Waldtiere darstellen.
Verstöße gegen die Anleinpflicht können durch die Stadt Seesen mit Verwarnungs- und ggf. auch Bußgeldern geahndet werden. Die Stadt hofft besonders im Interesse des Tierschutzes, dass die Anleinpflicht beachtet wird und keine Verfahren eröffnet werden müssen.
Zusätzlich weist die Stadt Seesen darauf hin, dass Wiesen während der Aufwuchszeit und Weiden während der Aufwuchs- und Weidezeit gemäß § 23 Abs. 2 NWaldLG nicht betreten werden dürfen. Darüber hinaus dürfen Äcker vom Beginn ihrer Bestellung bis zum Ende der Ernte nicht betreten werden.
18.04.2013