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Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Kosten für Wohnraum.

Es gibt Wohngeld als:

  • Mietzuschuss für Mieter/innen einer Wohnung oder eines Zimmers
  • Lastenzuschuss für Eigentümer/innen eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung

Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt.

Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können hängt ab von:

Durch die rechtlichen Änderungen sind seit 01.01.05 bestimmte Personengruppen vom Wohngeld ausgeschlossen. Betroffen sind Empfänger der u. g. Leistungen, wenn bei der Berechnung dieser Leistungen Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind:

  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
  • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB XII, wenn allle zum Haushalt gehörenden Personen zu den Empfängern dieser Leistung gehören.

Der Ausschluss gilt auch für die Haushaltsmitglieder, die bei der Berechnung des Bedarfs für eine der o. g. Leistungen berücksichtigt worden sind. Erhalten einzelne Haushaltsnmitglieder keine der o. g. Leistungen und wurden auch nicht bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt, so kann für diese Familienmitglieder ein Anspruch auf Wohngeld bestehen.

Nähere Auskünfte erhalten Sie von der Wohngeldstelle. Diese kann Ihnen auch im Rahmen einer Probeberechnung mitteilen, ob und ggf. in welcher Höhe Sie Wohngeld beanspruchen könnten.

Informationen des Bundesministeriums (BMVBS)