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Die Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes einer Pfandleiherin/eines Pfandleihers oder einer Pfandvermittlerin/eines Pfandvermittlers ist in der gesamten Bundesrepublik gültig.
Die Pfandleiherin/der Pfandleiher bzw. die Pfandvermittlerin/der Pfandvermittler
- muss der zuständigen Stelle den Beginn des Gewerbes und jeden Wechsel der benutzten Räume anzeigen,
- ist zur Buchführung verpflichtet,
- kann gleichzeitig im Besitz einer Versteigerungserlaubnis sein und umgekehrt. Sie/er darf die Versteigerung aber selbst nicht vornehmen.