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- Nachweis der Zuverlässigkeit (§ 5 Waffengesetz (WaffG))
- Nachweis der persönlichen Eignung (§ 6 WaffG)
- Nachweis einer Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in der gesetzlich geforderten Höhe