Anleinpflicht in der Brut- und Setzzeit
Am 1.April hat gemäß § 33 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) die allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit begonnen. Danach dürfen in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli Hunde im Wald und in der freien Landschaft nur an der Leine geführt werden. Davon ausgenommen sind lediglich Hunde, die zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, der Bundespolizei oder dem Zoll als Diensthunde eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde sind, sind davon ausgenommen. Diese strikte Anleinpflicht soll wildlebende Tiere in der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit vor Gefährdungen und Störungen schützen. Leider ist immer wieder zu beobachten, dass sich Hundehalter, teils aus Unkenntnis, teils aus Sorglosigkeit, nicht an diese Bestimmung halten. Es sei darauf hingewiesen, dass freilaufende Hunde, auch wenn sie nicht wildern, eine Störung der zu schützenden Waldtiere darstellen. Der Fachbereich Ordnung der Stadt Seesen weist vorsorglich daraufhin, dass Verstöße gegen das Anleingebot ggf. auch mit (empfindlichen) Verwarnungs- und Bußgeldern geahndet werden können. Die Stadt Seesen appelliert daher an das Verantwortungsbewusstsein der Hundehalter auf die Tierschutzbelange während des genannten Zeitraumes besonders Rücksicht zu nehmen.
Abschließend weist die Stadt Seesen darauf hin, dass Wiesen während der Aufwuchszeit und Weiden während der Aufwuchs- und Weidezeit gemäß § 23 Abs. 2 NWaldLG nicht betreten werden dürfen. Darüber hinaus dürfen Äcker vom Beginn ihrer Bestellung bis zum Ende der Ernte nicht betreten werden.
Für weitere Auskünfte stehen die Mitarbeiter/innen des Fachbereichs „Ordnung“ persönlich oder telefonisch unter 75-250 gern zur Verfügung.
Stadt Seesen, den 19.04.2012 Der Bürgermeister |
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