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Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN), Amt für Landentwicklung Göttingen, hat gemäß § 149 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) festgestellt, dass die Ausführung der vereinfachten Flurbereinigung Bilderlahe nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die in dem vereinfachten Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen. Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft der vereinfachten Flurbereinigung Bilderlahe sind abgeschlossen. Die Kasse der vereinfachten Flurbereinigung Bilderlahe wird aufgelöst. Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren endet mit der Zustellung der unanfechtbar gewordenen Schlussfeststellung an die Teilnehmergemeinschaft (§ 149 Abs. 3 FlurbG).

Der vollständige Text der öffentlichen Bekanntmachung der Schlussfeststellung für das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Bilderlahe kann hier eingesehen werden:

Öffentliche Bekanntmachung der Schlussfeststellung für das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Bilderlahe (PDF, ca. 267 kB)