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A-Z Dienstleistungen

Kirchenaustritt Erklärung

Nr. 99073001022000

Kirchenaustritte

Für Kirchenaustritte ist ihr persönliches Erscheinen – unter Vorlage des Personalausweises - im Standesamt Seesen erforderlich.

Bei der Kirchenaustrittserklärung handelt es sich um eine Niederschrift, die der Standesbeamte anfertigt. Vordrucke gibt es nicht.

Die Gebühr für die Erklärung beträgt 30,00 €.

Leistungsbeschreibung

Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft ist bei der zuständigen Stelle zu erklären.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass
  • soweit vorhanden: Taufbescheinigung

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet allerdings erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.

Rechtsgrundlage

Gebühren

  • Gebühr: 30,00 Euro
    Kirchenaustritt

Verfahrensablauf

Die Austrittserklärung muss persönlich abgegeben werden.

Die melderechtliche Änderung der Religionszugehörigkeit wird von der zuständigen Stelle elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Von dem Kirchenaustritt erfährt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber automatisch durch Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeichert sind.

Eine Vorsprache beim Finanzamt ist daher nicht mehr erforderlich, die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber entsprechend unterrichten.

Voraussetzungen

  • vollendetes 14. Lebensjahr
  • Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
    • Die gesetzlich vertretende Person, der die Sorge für die Person zusteht (Eltern, ggfs. ein Elternteil), kann den Kirchenaustritt erklären.
  • Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben
    • Der Austritt kann nicht gegen ihren Willen erklärt werden.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport