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Stundung von Forderungen

Erläuterungen

Ist jemand vorübergehend nicht in der Lage, eine Forderung der Stadt fristgerecht zu begleichen, besteht die Möglichkeit, eine Stundung zu beantragen. Stundung ist die Gewährung eines Zahlungsaufschubes. Durch die Stundung wird die Fälligkeit der Forderung hinausgeschoben.

Da Mahnung und Vollstreckung für den Betroffenen sehr kostenintensiv werden, sollte ein evtl. Stundungsantrag auf jeden Fall vor Fälligkeit der Forderung gestellt werden.

Voraussetzungen für eine Stundung sind, dass die Einziehung der Forderung eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und die Forderung durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
Eine erhebliche Härte für den Schuldner kann z.B. vorliegen, wenn er sich vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder durch die Zahlung in eine solche geraten würde.

Ein Antrag auf Gewährung einer Stundung kann formlos unter Angabe der Gründe und Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gestellt werden. Zur Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse wird die Stadt geeignete Nachweise anfordern.

Grundsätzlich erfolgt eine Stundung nur bei Zahlung von angemessenen monatlichen Teilbeträgen; im Stundungsantrag sollte daher eine Aussage über mögliche Ratenbeträge getroffen werden.

Gestundete Beträge sind angemessen zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt nach den rechtlichen Bestimmungen 6 % jährlich bzw. 0,5 % je angefangenen Monat. Daher sollte sich der Antragsteller die durch die Stundung entstehende zusätzliche Belastung ausrechnen und prüfen, ob eine Kreditaufnahme bei einem Bankinstitut nicht günstiger ist.

In Einzelfällen erfolgt eine Stundung nur gegen Sicherheitsleistung wie z.B. Verpfändung von Wertpapieren, Bestellung von Hypotheken oder Bankbürgschaften.

Öffentlich-rechtliche Forderungen (Steuern, Gebühren, Beiträge) werden durch schriftlichen Bescheid unter Widerrufsvorbehalt und privatrechtliche Forderungen (z.B. Kaufpreisforderungen) durch vertragliche Vereinbarung gestundet.

Nach Ablauf der Stundung berechnet die Stadtkasse die zu zahlenden Stundungszinsen und fordert sie vom Schuldner an. Bei Stundungen für einen längeren Zeitraum berechnet und fordert die Stadtkasse die angefallenen Stundungszinsen jährlich an, damit am Ende der Laufzeit der Stundung nicht hohe Zinszahlungen anfallen.

Falls der Stadtkasse Seesen eine Lastschrifteinzugsermächtigung wurde, werden die fälligen Stundungsraten und Zinsen zu den jeweiligen Terminen vom angegebenen Girokonto eingezogen.

 

Rechtgrundlagen

Abgabenordnung (AO), Nieders. Kommunalabgabengesetz (NKAG), Nieders. Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)