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Regenwasserkanalisation (Befreiung vom Benutzungszwang)

Aufgrund des bestehenden Anschluss- und Benutzungszwangs der öffentlichen Regenwasserkanalisation müssen Grundstücke, die mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke bebaut sind, an die zentralen öffentlichen Kanalisationsanlagen angeschlossen werden. Daher muss auch Regenwasser grundsätzlich in die städtische Regenwasserkanalisation abgeleitet werden. Dies bestimmt die Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Seesen.

Auf besonderen Antrag kann die Stadt Seesen aber eine Befreiung von diesem Benutzungszwang aussprechen, insbesondere, wenn ein begründetes Interesse an einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung des Niederschlagswassers nachgewiesen wird, diese Beseitigung schadlos geschieht und die Belange der öffentlichen Hygiene und Gesundheitspflege nicht entgegenstehen.

Wenn Sie eine Versickerung von Regenwasser auf Ihrem Grundstück beabsichtigen, um damit Gebühren für die Regenwasserbeseitigung zu sparen, beachten Sie bitte folgende Hinweise: 

  • Von der Regenwassergebühr sind nur Flächen befreit, die keine Verbindung zur städtischen Regenwasserkanalisation haben, also auch keinen Überlauf. 
     
  • Mit der Regenwassernutzung zur Gartenbewässerung sparen Sie keine Regenwassergebühren, es sei denn, die angeschlossenen Dachflächen haben keinen Anschluss an die städtische Regenwasserkanalisation.
     
  • Bitte rechnen Sie in Ihrem eigenen Interesse die erwartete Ersparnis bei den Regenwassergebühren und die Kosten für die Errichtung der Versickerungsanlage genau durch - mit einigen Rohren und geringen Erdbewegungen ist es meist nicht getan.
     
  • Die Versickerung muß jederzeit, z.B. auch bei Bodenfrost, Gewittergüssen und Dauerregen ohne Beeinträchtigung Dritter (z.B. der Nachbarn) erfolgen. Andernfalls ist die Stadt verpflichtet, die erteilte Befreiung vom Benutzungszwang zu widerrufen. Für Schäden, die Dritten durch eine unzureichende Versickerung entstehen (z.B. Eisglätte, Wasserschäden) haften Sie selbst.

Erforderliche Unterlagen - Antragsverfahren

Befreiung vom Benutzungszwang der Regenwasserkanalisation                                    

Wenn Sie nicht schädlich verunreinigtes Regenwasser von bebauten oder befestigten Flächen auf Ihrem Grundstück versickern möchten, stellen Sie bitte bei der Stadt Seesen in jedem Fall einen Antrag auf Befreiung vom Benutzungszwang. Der Antrag kann formlos gestellt werden.  Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen und muss folgende Angaben enthalten: 

  • Anschrift der Antragstellerin / des Antragstellers  
  • Lagebezeichnung des Grundstücks
  • Versickerungsart 
  • Nachweis, dass eine schadlose Versickerung möglich ist. Für die Versickerung von Dachflächen einer Garage, eines Carports oder einer vergleichbar großen Dachfläche je Grundstück ist als Nachweis die Angabe einer angemessenen Versickerungsfläche und die Darstellung der Gefällstrecke ausreichend. In allen anderen Fällen ist der Nachweis durch ein Fachbüro erbringen zu lassen.
  • (Nichtamtlicher) Lageplan im Maßstab 1:1000 oder 1:500 mit Eintragung der Versickerungsfläche sowie der daran angeschlossenen befestigten oder überbauten Flächen.  
  • Erklärung des Grundstückseigentümers, dass die Haftung übernommen wird, wenn Nachbarn oder öffentliche Flächen durch eine unzureichende Versickerung beeinträchtigt worden sind bzw. werden.


Wasserrechtliche Erlaubnis
Wa

Neben der Befreiung vom Benutzungszwang der öffentlichen Regenwasserkanalisation, die bei der Stadt Seesen zu beantragen ist, ist im Regelfall zusätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser in das Grundwasser erforderlich. Diese Erlaubnis ist beim Landkreis Goslar zu beantragen und ist kostenpflichtig. Eine solche wasserrechtliche Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn 

  • das Niederschlagswasser auf Dach-, Hof- oder Wegeflächen von Wohngrundstücken anfällt,  
  • das Niederschlagswasser auf dem Grundstück versickert, verregnet oder verrieselt werden soll und
  • die Versickerung, Verregnung oder Verrieselung des auf Hofflächen anfallenden Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone erfolgt (z.B. durch eine diffuse Flächenversickerung - d.h. das Regenwasser läuft unkontrolliert ab -, durch eine Muldenversickerung oder eine diffuse Versickerung in Teichsystemen).

In allen anderen Fällen ist für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser in jedem Fall eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Dies ist insbesondere der Fall 

  • bei überwiegend gewerblich genutzten Grundstücken,
  • bei überwiegend landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, oder
  • wenn die Ableitung des auf Hofflächen von Wohngrundstücken anfallenden Niederschlagswassers nicht über die belebte Bodenzone, sondern beispielsweise über eine Rohr-, Rigolen- oder Schachtversickerung erfolgt.

Entsprechende Anträge auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis richten Sie bitte an den

Landkreis Goslar
Fachbereich Bauen & Umwelt
Klubgartenstraße 6
38640 Goslar

Dort erhalten Sie auch weitere Informationen darüber, welche Angaben und Unterlagen für das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren im Einzelnen erforderlich sind.

Kosten

Die Erteilung einer Befreiung vom Benutzungszwang der zentralen Regenwasserkanalisation ist nach den Regelungen der Verwaltungskostensatzung der Stadt Seesen gebührenpflichtig. Für die Erteilung der Befreiung ist ein Gebührenrahmen von 15,00 € bis 50,00 € vorgesehen. Die Höhe der Gebühr wird im Einzelfall nach dem unterschiedlichen Maß des Verwaltungsaufwandes festgesetzt. Soweit sich die Befreiung nur auf eine kleinere bauliche Anlage bezieht (z.B. eine einzelne Garage) beträgt die Genehmigungsgebühr in der Regel 15,00 €.

Soweit darüber hinaus eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist, können Sie die hierfür entstehenden Kosten beim Landkreis Goslar (Amt für Wasser und Bodenschutz) erfragen.

Rechtsgrundlagen