Grundsteuer
SteuernErläuterungen
Die Stadt Seesen erhebt für den Grundbesitz im Stadtgebiet eine Grundsteuer. Die Höhe der Grundsteuer richtet sich nach der Art der Nutzung, der Gebäudeart und dem Wert des Grundstücks. Die Bewertung erfolgt durch das zuständige Finanzamt, das hierüber den Einheitswertbescheid und den Grundsteuermessbescheid erteilt. Auf der Grundlage des Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes, der für die Stadt verbindlich ist, erfolgt die Steuerfestsetzung.
Über die Festsetzung der Steuer erteilt die Stadt einen Veranlagungsbescheid; der Veranlagungsbescheid gilt für die Folgejahre weiter, bis er durch einen neuen Bescheid geändert oder ersetzt wird. Eine jährliche Bescheiderteilung ist gesetzlich nicht erforderlich.
Wer ist steuerpflichtig ?
Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand (Grundstück) bei der Festsetzung des Einheitswertes zugerechnet ist. Eine privatrechtliche Verfügung (Veräußerung, Schenkung u.ä.) ändert die Steuerpflicht im laufenden Kalenderjahr nicht. Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner. Die Zurechnung erfolgt durch das zuständige Finanzamt.
Höhe der Hebesätze
Die Hebesätze betragen ab 01.01.2015 für die
> Grundsteuer A 370 v.H.
> Grundsteuer B 380 v.H.
Wann beginnt die Grundsteuerpflicht
Die Grundsteuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist. Sie wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt (Stichtagsprinzip zum 01.01.). Wer am 01.01. eines Jahres steuerpflichtig ist, bleibt dies auch steuerrechtlich bis zum Jahresende, da bei einem Eigentumswechsel im Laufe des Jahres die Steuerpflicht für das gesamte Veräußerungsjahr noch beim Veräußerer liegt (§ 17 Grundsteuergesetz i.V.m. § 22 Bewertungsgesetz und § 10 Grundsteuergesetz).
Es ist daher eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer über einen internen Ausgleich hinsichtlich der Grundsteuer im Vertrag zu empfehlen.
Berechnung der Grundsteuer
Die Grundsteuer wird nach dem vom Finanzamt im Grundsteuermessbescheid festgesetzten Grundsteuermessbetrag in Verbindung mit dem in der für das jeweilige Kalenderjahr in der Haushaltssatzung festgesetzen Hebesatz berechnet.
Berechnungsbeispiel:
Grundsteuermessbetrag lt. Bescheid 136,80 € x 380 v.H. Hebesatz = 519,84 € Grundsteuer B (Jahresbetrag)
Einwendungen, die sich gegen die Berechnung des Messbetrages richten, sind beim zuständigen Finanzamt fristgerecht geltend zu machen. Die Stadt Seesen hat hierauf keinen Einfluss.
Rechtgrundlagen
Die Hebesätze werden durch den Rat der Stadt Seesen jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt. Alle weiteren Vorschriften zur Grundsteuer sind bundesgesetzlich im Grundsteuergesetz (GrStG) und im Bewertungsgesetz (BewG) geregelt; außerdem findet die Abgabenordnung (AO) Anwendung.
Fälligkeit der Grundsteuer
Die Grundsteuer ist 1/4-jährlich zu folgenden Terminen fällig:
15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November.
Sogenannte Kleinbeträge bis 15,00 € sind mit ihrem Jahresbetrag am 15. August fällig.
Beträgt der Jahresbetrag nicht mehr als 30,00 € ist er je zur Hälfte am 15. Februar und 15. August fällig.
Der Steuerpflichtige kann formlos beantragen, dass abweichend von der 1/4- oder 1/2-jährlichen Zahlungsart die Steuer in Höhe des Jahresbetrages am 1. Juli entrichtet werden soll. Dieser Antrag wäre bis zum 30. September für das folgende Jahr zu stellen.
Hinweis:
Nach der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung der Stadt Seesen sind in diesem Falle auch die Niederschlagswassergebühren am 01. Juli in einer Summe fällig, da beide Abgaben zusammen veranlagt werden.
Bei Nacherhebungen ist die Grundsteuer für die zurückliegenden Zeiten innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Veranlagungsbescheides zu entrichten.
Daher ist dem Eigentümer z.B. bei Neubauten zu empfehlen, sich mit dem Finanzamt in Verbindung zu setzen, um frühzeitig die Grundstücksbewertung und Erteilung eines Messbescheides zu erreichen, damit nicht eine Nachveranlagung von mehreren Jahren erforderlich wird.
Zur Vermeidung von evtl. Mahngebühren und Säumniszuschlägen bei verspäteter Zahlung bitten wir Sie, von der Möglichkeit des Lastschrifteinzugs Gebrauch zu machen.
Leistungsbeschreibung
- land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A),
- Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B).
An wen muss ich mich wenden?
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Nähere Auskünfte z.B. über die Berechnung und Höhe der Grundsteuer erteilt das Finanzamt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Formulare
- Erteilung einer Einzugsermächtigung und eines SEPA-Lastschriftmandats