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A-Z Dienstleistungen

Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen: Genehmigung

Nr. 99129005006000

Anschluss- und Benutzungszwang

Nach den Bestimmungen der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Seesen ist jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, sein Grundstück an die zentralen Abwasseranlagen (Schmutz- und Regenwasserkanalisation) anzuschließen, sobald auf seinem Grundstück auf Dauer Abwasser anfällt. Hinsichtlich der Ableitung des auf dem Grundstück anfallenden Regenwassers kann in begründeten Ausnahmefällen eine Befreiung von diesem Anschluss- und Benutzungszwang beantragt werden.

Genehmigungspflichtige Vorhaben

Grundsätzlich gilt, dass für alle auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen, die an die Schmutz- oder Regenwasserkanalisation angeschlossen sind, eine Entwässerungsgenehmigung vorliegen muss.

In jedem Fall genehmigungspflichtig ist der erstmalige Anschluss eines Grundstücks an die Schmutz- oder Regenwasserkanalisation. Eine weitere Entwässerungsgenehmigung ist jeweils erforderlich, wenn auf dem Grundstück weitere bauliche Anlagen (z.B. Anbauten an vorhandene Gebäude) errichtet werden und diese baulichen Anlagen ebenfalls an die Schmutz- oder Regenwasserkanalisation angeschlossen werden sollen.

Auch wenn Sie keine weiteren baulichen Anlagen auf Ihrem Grundstück errichten möchten, kann bei Änderungen an bereits bestehenden Anlagen im Einzellfall trotzdem eine neue Entwässerungsgenehmigung erforderlich sein, wenn

  • sich die der vorhandenen Genehmigung zugrunde liegenden Abwasserverhältnisse (Menge und Beschaffenheit des Abwassers) ändern, oder
  • Änderungen an den Entwässerungsanlagen außerhalb der Gebäude vorgenommen werden sollen (z.B. Änderung von Leitungstrassen, Versetzung vorhander Revisionsschächte etc.), oder
  • Änderungen hinsichtlich des Anschlusses des Grundstückes vorgenommen werden sollen (z.B. dauernde Außerbetriebnahme eines vorhandenen Anschlusses, Herstellung eines zusätzlichen Anschlusses).

Beachten Sie bitte, daß vor der Erteilung einer Entwässerungsgenehmigung nur dann mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage begonnen werden darf, wenn und soweit die Stadt ihr Einverständnis erteilt hat.


Genehmigungsfreie Änderungen an bestehenden Entwässerungsanlagen

Keine Entwässerungsgenehmigung benötigen Sie für Änderungen an vorhandenen, bereits genehmigten Entwässerungsanlagen wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Änderungen beschränken sich auf Umbauten oder Erweiterungen innerhalb von Gebäuden (z.B. Errichtung zusätzlicher oder Versetzung vorhandener Waschbecken, Toiletten etc. in bereits vorhandenen Gebäuden).
  • Die Menge des einzuleitenden Abwassers wird gegenüber der vorhandenen Genehmigung nicht erhöht. Bei der Erweiterung von sanitären Einrichtungen kann in der Regel davon ausgegangen werden, daß sich bei annähernd gleicher Zahl der Nutzer die Abwassermenge nicht ändert.
  • Die Abwasserqualität wird, insbesondere bei gewerblichen oder industriellen Abwässern, gegenüber der bereits vorhandenen Genehmigung nicht verschlechtert.

Erforderliche Unterlagen - Antragsverfahren

Antragsunterlagen

Entwässerungsgenehmigungen sind vom Grundstückseigentümer schriftlich zu beantragen. Das hierfür erforderliche Antragsformular können Sie hier herunterladen:

Entwässerungsantrag

Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen können Sie den im Antragsformular enthaltenen Erläuterungen entnehmen. Das Antragsformular ist in einfacher Ausfertigung, die beizufügenden Unterlagen sind in dreifacher Ausfertigung bei der Stadt einzureichen.

Antragsfristen

Wenn die Entwässerungsgenehmigung wegen eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens (z.B. Neubau eines Hauses) erforderlich ist, sollte der Entwässerungsantrag zusammen mit dem Bauantrag bei der Stadt eingereicht werden. Soweit die Stadt Seesen den Grundstückseigentümer zum Anschluss seines Grundstückes an die Kanalisation aufgefordert hat, ist der Entwässerungsantrag spätestens einen Monat nach der Aufforderung zum Anschluss vorzulegen. Bei allen anderen Vorhaben ist der Entwässerungsantrag einen Monat vor deren geplanten Beginn einzureichen.

Kosten

Die Erteilung einer Entwässerungsgenehmigung ist nach den Regelungen der Verwaltungskostensatzung der Stadt Seesen gebührenpflichtig. Für die Erteilung einer Entwässerungsgenehmigung ist ein Gebührenrahmen von 15,00 € bis 250,00 € vorgesehen. Die Höhe der Gebühr wird im Einzelfall nach dem unterschiedlichen Maß des Verwaltungsaufwandes festgesetzt. Für den erstmaligen Anschluss eines Einfamilienhauses beträgt die Genehmigungsgebühr in der Regel 30,00 €.

Für die Abnahme der Abwasseranlagen wird außerdem je angefangene halbe Arbeitsstunde eine Gebühr zwischen 10,00 € und 24,00 € erhoben. Im Falle des erstmaligen Anschlusses eines Einfamilienhauses wird hierfür in der Regel eine Gebühr in Höhe von 10,00 € erhoben.

Bitte beachten Sie, dass insbesondere beim erstmaligen Anschluss eines Grundstückes an die zentrale Schmutz- und Regenwasserkanalisation Abwasserbeiträge fällig werden können. Für die Einleitung von Abwasser in die Kanalisation sind darüber hinaus Abwassergebühren zu entrichten.

Rechtsgrundlagen

Leistungsbeschreibung

Für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung bedarf es einer Entwässerungsgenehmigung.

Die zuständige Stelle hat in ihren Entwässerungssatzungen Einleitungsbedingungen für die Abwässer festgelegt, um den einwandfreien Betrieb der Kanalisation und der Kläranlage zu gewährleisten. Bei der Erteilung der Entwässerungsgenehmigung entscheidet sie auch, ob insbesondere im industriellen und gewerblichen Bereich eine Vorbehandlung des Abwassers erforderlich ist.

Für die Einleitung bestimmter Abwasserarten, die gefährliche Stoffe enthalten können, besteht nach dem Niedersächsischen Wassergesetz darüber hinaus eine besondere Genehmigungspflicht. Die zuständige Stelle erteilt darüber Auskunft

Auch die Beseitigung von Niederschlagswasser über die kommunale Kanalisation bedarf der Entwässerungsgenehmigung.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Gegebenenfalls ist aufgrund der kommunalen Satzung ein Anschluss an die kommunale Kanalisation erforderlich. Auch in diesen Fällen sollte die zuständige Stelle kontaktiert werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Änderungen

  • an der Grundstücksentwässerungsanlage,
  • an den der Entwässerungsgenehmigung zugrunde liegenden Abwasserverhältnissen oder
  • am Anschluss an die Abwasseranlage
     

bedürfen einer Änderungsgenehmigung. Informationen erteilt die zuständige Stelle.

Die Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser direkt in ein oberirdisches Gewässer und die Niederschlagswasserversickerung bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis (Direkteinleitererlaubnis).

Bemerkungen

Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz