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A-Z Dienstleistungen

Vollstreckung

Erläuterungen

Die Stadtkasse Seesen vollstreckt die Forderungen der Stadt Seesen in das bewegliche und unbewegliche Vermögen. Dies umfasst die Pfändung

  • beweglicher Sachen einschließlich Kraftfahrzeuge,
  • von Einkommen beim Arbeitgeber oder in Konten bei Geldinstituten,
  • jeglicher anderer verwertbarer Rechte,
  • in Grundbesitz (Zwangssicherungshypothek, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung).

Ferner veranlasst die Stadtkasse beim zuständigen Amtsgericht die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

Auf Grund der örtlichen Finanzhoheit vollstreckt die Stadtkasse Seesen außerdem für andere Landkreise, Städte und Gemeinden in Deutschland deren Forderungen in das bewegliche Vermögen der in Seesen wohnenden Schuldner.

Zahlreiche sonstige juristische Personen der mittelbaren Verwaltung der Bundesländer, die nicht selbst vollstrecken, ersuchen die Stadtkasse Seesen als zuständige Behörde im Wege der Amtshilfe.

Dazu gehören unter anderem:

  • die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) , 50656 Köln, für Rundfunkgebühren
  • Industrie- und Handelskammern
  • Handwerkskammern und Innungen
  • öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
  • Abfall-, Wasser- Kanal- und sonstige Zweckverbände
  • Sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Für diese Gläubiger führt die Stadtkasse Seesen die Vollstreckung umfassend, d. h. einschließlich der Pfändung in Forderungen und Rechte (Arbeitseinkommen, Konten u. a.), durch.

Für Gläubigerbehörden ausländischer Staaten bestehen besondere zwischenstaatliche Regelungen.

Kosten

Für Vollstreckungshandlungen der Stadtkasse Seesen werden Pfändungsgebühren erhoben.

Die Pfändungsgebühren werden gestaffelt nach der Höhe der jeweiligen Hauptforderung festgesetzt und vom Schuldner zusätzlich erhoben.

Zusätzlich zu den Pfändungsgebühren muss die Stadtkasse Seesen für Vollstreckungshilfeersuchen

  1. der Industrie- und Handelskammern
  2. der Handwerkskammern
  3. der Landestreuhandstelle
  4. der Landesversicherungsanstalten
  5. der Gemeinde-Unfallversicherungsverbände

für die Abgeltung des Vollstreckungsaufwands einen Pauschalbetrag in Höhe von zur Zeit 27,10 EUR von den Schuldnern erheben. Die Kostenschuld entsteht, sobald Schritte zur Ausführung der Vollstreckungshilfe unternommen worden sind.

Schließlich muss die Stadtkasse die entstandenen Auslagen (Zustellungskosten) beim Schuldner erheben.

Rechtsgrundlagen

Artikel 35 Grundgesetz

Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) in der zur Zeit geltenden Fassung.