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Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten

Nr. 99102012002002
Steuern

Erläuterungen

Die Stadt Seesen erhebt für den Grundbesitz im Stadtgebiet eine Grundsteuer. Die Höhe der Grundsteuer richtet sich nach der Art der Nutzung, der Gebäudeart und dem Wert des Grundstücks. Die Bewertung erfolgt durch das zuständige Finanzamt, das hierüber den Einheitswertbescheid und den Grundsteuermessbescheid erteilt. Auf der Grundlage des Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes, der für die Stadt verbindlich ist, erfolgt die Steuerfestsetzung.

Über die Festsetzung der Steuer erteilt die Stadt einen Veranlagungsbescheid; der Veranlagungsbescheid gilt für die Folgejahre weiter, bis er durch einen neuen Bescheid geändert oder ersetzt wird. Eine jährliche Bescheiderteilung ist gesetzlich nicht erforderlich.

Wer ist steuerpflichtig ?
Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand (Grundstück) bei der Festsetzung des Einheitswertes zugerechnet ist. Eine privatrechtliche Verfügung (Veräußerung, Schenkung u.ä.) ändert die Steuerpflicht im laufenden Kalenderjahr nicht. Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner. Die Zurechnung erfolgt durch das zuständige Finanzamt.

Höhe der Hebesätze
Die Hebesätze betragen ab 01.01.2015 für die

   >   Grundsteuer A         370  v.H.
   >   Grundsteuer B         380  v.H.

 

 

Wann beginnt die Grundsteuerpflicht

Die Grundsteuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist. Sie wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt (Stichtagsprinzip zum 01.01.). Wer am 01.01. eines Jahres steuerpflichtig ist, bleibt dies auch steuerrechtlich bis zum Jahresende, da bei einem Eigentumswechsel im Laufe des Jahres die Steuerpflicht für das gesamte Veräußerungsjahr noch beim Veräußerer liegt (§ 17 Grundsteuergesetz i.V.m. § 22 Bewertungsgesetz und § 10 Grundsteuergesetz).
Es ist daher eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer über einen internen Ausgleich hinsichtlich der Grundsteuer im Vertrag zu empfehlen.

 

Berechnung der Grundsteuer

Die Grundsteuer wird nach dem vom Finanzamt im Grundsteuermessbescheid festgesetzten Grundsteuermessbetrag in Verbindung mit dem in der für das jeweilige Kalenderjahr in der Haushaltssatzung festgesetzten Hebesatz berechnet.

Berechnungsbeispiel:

Grundsteuermessbetrag lt. Bescheid     136,80 € x 380 v.H. Hebesatz = 519,84 € Grundsteuer B (Jahresbetrag)

Einwendungen, die sich gegen die Berechnung des Messbetrages richten, sind beim zuständigen Finanzamt fristgerecht geltend zu machen. Die Stadt Seesen hat hierauf keinen Einfluss. 

 

Rechtgrundlagen

Die Hebesätze werden durch den Rat der Stadt Seesen jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt. Alle weiteren Vorschriften zur Grundsteuer sind bundesgesetzlich im Grundsteuergesetz (GrStG) und  im Bewertungsgesetz (BewG) geregelt; außerdem findet die Abgabenordnung (AO) Anwendung.

Fälligkeit der Grundsteuer

Die Grundsteuer ist 1/4-jährlich zu folgenden Terminen fällig:
15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November.

Sogenannte Kleinbeträge bis 15,00 € sind mit ihrem Jahresbetrag am 15. August fällig.

Beträgt der Jahresbetrag nicht mehr als 30,00 € ist er je zur Hälfte am 15. Februar und 15. August fällig.

Der Steuerpflichtige kann formlos beantragen, dass abweichend von der 1/4- oder 1/2-jährlichen Zahlungsart die Steuer in Höhe des Jahresbetrages am 1. Juli entrichtet werden soll. Dieser Antrag wäre bis zum 30. September für das folgende Jahr zu stellen.
Hinweis:
Nach der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung der Stadt Seesen sind in diesem Falle auch die Niederschlagswassergebühren am 01. Juli in einer Summe fällig, da beide Abgaben zusammen veranlagt werden.

Bei Nacherhebungen ist die Grundsteuer für die zurückliegenden Zeiten innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Veranlagungsbescheides zu entrichten.
Daher ist dem Eigentümer z.B. bei Neubauten zu empfehlen, sich mit dem Finanzamt in Verbindung zu setzen, um frühzeitig die Grundstücksbewertung und Erteilung eines Messbescheides zu erreichen, damit nicht eine Nachveranlagung von mehreren Jahren erforderlich wird.

Zur Vermeidung von evtl. Mahngebühren und Säumniszuschlägen bei verspäteter Zahlung bitten wir Sie, von der Möglichkeit des Lastschrifteinzugs Gebrauch zu machen.

Leistungsbeschreibung

Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür Grundsteuer zu zahlen, die sog. Grundsteuer B. Sie erhalten hierfür von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid.
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren. Grundlage für den Grundsteuerbescheid bildet in den alten Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Einheitswert nach den Wertverhältnissen von 1964 und in den neuen Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Einheitswert nach den Wertverhältnissen 1935. Diese Werte stellen wiederum die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag dar, den ebenfalls das Finanzamt ermittelt und durch Bescheid festsetzt.
Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz ergibt dann die zu entrichtende Grundsteuer.
In den neuen Ländern ist zudem für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser, für die am 01.01.1991 kein Einheitswert vorlag und ein solcher auch nicht festzustellen war, die Besteuerung nach der Ersatzbemessungsgrundlage vorzunehmen. Der Jahresbetrag der Grundsteuer bemisst sich hier nach der Wohn- bzw. Nutzfläche. Es handelt sich um ein Steueranmeldungsverfahren bei der Gemeinde.
Den Hebesatz setzt die Gemeinde durch Satzung fest.
Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse am Grundstück wirken sich grundsteuerlich erst im Folgejahr aus. Verkaufen Sie bspw. Ihren Grundbesitz, wird der neue Eigentümer erst ab dem darauffolgenden Jahr grundsteuerpflichtig. Auch für die Bebauung Ihres zuvor unbebauten Grundstücks müssen Sie erst im Folgejahr die erhöhte Grundsteuer entrichten.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Grundsteuer befreit werden. Dies ist bspw. der Fall, wenn sie eine gemeinnützige Körperschaft sind und das Grundstück ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke benutzt wird. Eine Befreiung kommt jedoch regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn das Objekt für land- und forstwirtschaftliche oder Wohnzwecke genutzt wird. Eine Befreiung von der Grundsteuer beantragen Sie beim Finanzamt.
In besonderen Fällen besteht die Möglichkeit die Grundsteuer zu erlassen. Verfügen Sie bspw. über Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, können Sie ggf. einen Erlass der Steuer bei der Gemeinde beantragen, wenn die erzielten Einnahmen in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen.

Das niedersächsische Amt Neuhaus hat den Status eines neuen Bundeslandes.

An wen muss ich mich wenden?

jeweils zuständige hebeberechtigte Kommune

Rechtsgrundlage

§ 41 ff Grundsteuergesetz (GrStG) (für Stichtage bis zum 01.01.2024)

§§ 68 bis 94 und § 125, 129 bis 133 Bewertungsgesetz (BewG)

Was sollte ich noch wissen?

Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür eine Grundsteuer B zu zahlen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

keine,
Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.  
Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.

Welche Gebühren fallen an?

  • keine,
  • Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge).

Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrer Gemeinde.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden.
Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Fachlich freigegeben am

18.08.2020