Zuwendungsbestätigung
Nr. 99102041000000Änderung des Spendenrechts ab 01.01.2000
Zum 01.01.2000 wurde das Spendenrecht grundlegend geändert.
Das auffälligste ist, dass der Begriff Spende offiziell nicht mehr verwendet wird sondern nur noch der Begriff "Zuwendung". So heißt es nun an Stelle von Geldspende und Sachspende Geldzuwendung und Sachzuwendung. Auch die Spendenbestätigung wurde durch die Zuwendungsbestätigung ersetzt.
Seit dem 01.01.2000 ist es nicht mehr erforderlich, steuerbegünstigte Zuwendungen an einen Verein über die Stadt Seesen vorzunehmen. Alle Vereine und Einrichtungen, die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt wurden, sind berechtigt, Zuwendungen entgegenzunehmen und die entsprechenden Zuwendungsbestätigungen selbst auszustellen.
Leistungsbeschreibung
Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52-54 Abgabenordnung (AO) können beim Spender unter Berücksichtigung bestimmter Höchstsätze im Rahmen der Einkommensbesteuerung abgezogen werden. Dazu ist der zuständigen Stelle eine Zuwendungsbestätigung (bisher Spendenbescheinigung) vorzulegen.
Zu den steuerbegünstigten Zuwendungen gehören Spenden und unter bestimmten Voraussetzungen auch Mitgliedsbeiträge einschließlich Umlagen und Aufnahmegebühren.
Spenden sind freiwillige Geld- oder Sachleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden und die kein Entgelt für eine Gegenleistung darstellen. Nicht zu den steuerbegünstigten Zuwendungen gehören Dienstleistungen oder die Überlassung von Nutzungsmöglichkeiten. Unentgeltliche Arbeitsleistungen für einen Verein oder die kostenlose Überlassung von Räumen oder Fahrzeugen sind keine Spenden.
Steuerbegünstigte Zwecke sind:
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gemeinnützige Zwecke (§ 52 AO)
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mildtätige Zwecke (§ 53 AO)
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kirchliche Zwecke (§ 54 AO).
Gemeinnützige Zwecke sind beispielsweise:
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die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens,
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die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports; Schach gilt als Sport,
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die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesen in der Bundesrepublik Deutschland,
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die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Die Zuwendungsbestätigung hat auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu erfolgen.
- Bestätigung über Geldzuwendungen im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an inländische Stiftungen des öffentlichen Rechts
- Bestätigung über Geldzuwendungen im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an inländische Stiftungen des privaten Rechts
- Bestätigung über Geldzuwendungen im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder inländische öffentliche Dienststellen
- Bestätigung über Geldzuwendungen / Mitgliedsbeitrag im Sinne des § 34g des Einkommensteuergesetzes an unabhängige Wählervereinigungen
- Bestätigung über Geldzuwendungen / Mitgliedsbeitrag im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
- Bestätigung über Geldzuwendungen / Mitgliedsbeitrag im Sinne des § 34g, § 10b des Einkommensteuergesetzes an politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes
- Bestätigung über Sachzuwendungen im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an inländische Stiftungen des privaten Rechts
- Bestätigung über Sachzuwendungen im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an inländische Stiftungen des öffentlichen Rechts
- Bestätigung über Sachzuwendungen im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder inländische öffentliche Dienststellen
- Bestätigung über Sachzuwendungen im Sinne des § 34g des Einkommensteuergesetzes an unabhängige Wählervereinigungen
- Bestätigung über Sachzuwendungen im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
- Bestätigung über Sachzuwendungen im Sinne des § 34g, § 10b des Einkommensteuergesetzes an politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes