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A-Z Dienstleistungen

Reisegewerbe Erlaubnis

Nr. 99050023022000

Leistungsbeschreibung

Sie betreiben ein Reisegewerbe, wenn Sie gewerbsmäßig Waren ohne vorherige Bestellung (Termin) feilbieten und außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung (§ 4 Abs. 3 GewO) oder ohne eine solche zu besitzen tätig werden. Gleiches gilt, wenn Sie Bestellungen für Waren aufsuchen (vertreiben) oder Waren ankaufen, Leistungen anbieten oder Bestellungen auf Leistungen aufsuchen oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausüben.

An wen muss ich mich wenden?

  • Ansprechpartner ist das Gewerbeamt bei Ihrer Gemeinde bzw. Stadtverwaltung, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. der zukünftige Betrieb seinen Sitz haben wird

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes
  • Gewerbezentralregisterauszug vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  • Bei juristischen Personen eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes auch für diese
  • Ggfls. Handelsregisterauszug aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet (nur für juristische Personen)
  • Ggfls. Übersetzung Handelsregisterauszug (nur für ausländische juristische Personen)

Welche Gebühren fallen an?

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

  • Gebühr: 377,00 Euro

Rechtsgrundlage

  • §§ 55, 55a, 55b, 55f der Gewerbeordnung (GewO) i.V.m. der Schaustellerhaftpflichtverordnung (SchauHV), 57 Abs. 2 und 3, 60b GewO

Welche Fristen muss ich beachten?

Erst mit Aushändigung der Reisegewerbekarte darf die Tätigkeit aufgenommen werden.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung